Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt III: Forstbetriebsverbände
§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbandes
(1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält die nach Landesrecht zuständige Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft die Gründungsversammlung ein.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
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XAAAJ-25393