Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
4. Aufl. 2018
ISBN: 978-3-470-65444-7
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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (4. Auflage)
8. Kreditsicherheiten
Übersicht zu den Kreditsicherheiten
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Bürgschaftskredit | Der Bürge verpflichtet sich
gem. § 765 BGB gegenüber dem Kreditgeber, für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Kreditnehmers zu haften. Der Bürgschaftsvertrag bedarf gem. § 766 BGB grundsätzlich der Schriftform; Kaufleute können sich im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs auch mündlich verbürgen (§ 350 HGB). | |
gewöhnliche
Bürgschaft/Ausfallbürgschaft | Der Bürge muss erst dann zahlen, wenn
alle Maßnahmen gegenüber dem Hauptschuldner erfolglos waren und der Gläubiger
den „Ausfall“ des Kreditnehmers durch Zwangsvollstreckung in das
gesamte Vermögen des Schuldners nachweisen kann. Der Bürge hat deshalb das „Recht zur Einrede der Vorausklage“ (§ 771 BGB). | |
selbstschuldnerische
Bürgschaft | Der Bürge muss sofort zahlen, wenn die
Forderung gegenüber dem Kreditnehmer fällig geworden ist und dieser nicht
zahlt. Der Bürge haftet hier so, als wenn er selbst Schuldner wäre, sodass er
„kein Recht auf die Einrede der
Vorausklage“ hat (§ 773
BGB). Kreditinstitute verlangen stets diese Art der Bürgschaft. Die Bürgschaft unter Kaufleuten ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB). | |
Zessionskredit | Beim Zessionskredit werden
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