Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
4. Aufl. 2018
ISBN: 978-3-470-65444-7
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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (4. Auflage)
5. Prokura und Handlungsvollmacht
Übersicht zur Prokura
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Allgemeines | Prokura ist eine handelsrechtliche
Vollmacht mit der Besonderheit, dass der Umfang der Vollmacht nicht vom
Vollmachtgeber, sondern vom Gesetz (HGB) her bestimmt wird. |
Berechtigung zur Erteilung | Inhaber des Handelsgeschäfts (=
Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter (§ 48 Abs. 1 HGB). Eine
BGB-Gesellschaft kann daher mangels Kaufmannseigenschaft keinen Prokuristen
ernennen. |
Form der
Erteilung | Ausdrückliche Erklärung (mündlich,
schriftlich), § 48 Abs. 1 HGB, konkludente Prokuraerteilung daher
ausgeschlossen. In der ausdrücklichen Erklärung braucht das Wort
„Prokura“ nicht enthalten zu sein, wenn zweifelsfrei aufgrund
anderer Umstände erkennbar ist, dass nur eine Prokuraerteilung gemeint sein
kann. |
Handelsregister | Prokura ist zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die
Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung. |
Beginn
der Prokura |
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Zeichnung des Prokuristen | Der Prokurist hat der Firma s... |