Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster

Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

4. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-470-65444-7

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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (4. Auflage)

6. Unternehmensformen

Übersicht zur BGB-Gesellschaft


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Begriff, § 705 BGB
Mindestens zwei Personen schließen sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammen.
Gründung
Anzahl der Gründer
Mindestens zwei Gesellschafter. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 112 BGB).
 
Form des Gesellschaftsvertrages
Grundsätzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (aus Beweisgründen ist Schriftform jedoch üblich). Werden Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht, ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.
 
Zweck der Gesellschaft
jeder erlaubte gemeinsame Zweck, der keine (!) Kaufmannseigenschaft erfüllt:
  • Zusammenschluss von Freiberuflern (Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte usw.)
  • Zusammenschluss von Privatleuten (z. B. gemeinsames Lottospielen, Kegelclub, Bildung einer Fahrgemeinschaft, Schulklasse auf einer Klassenfahrt)
  • vorübergehender Zusammenschluss von Kaufleuten, die einen oder mehrere Großaufträge gemeinsam erfüllen (z. B. ARGE, Konsortium)
 
Mindestkapital bei Gründung
Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
 
Handelsregist...