Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
4. Aufl. 2018
ISBN: 978-3-470-65444-7
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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (4. Auflage)
2. Sachenrecht
Übersicht zu Besitz und Eigentum
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Besitz
und Eigentum | Besitz | Der Besitzer hat gem. § 854
Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über
einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand und kann mit der Sache nur im Rahmen
von Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren (z. B. bei Leihe, Miete,
Pacht). |
Eigentum | Der Eigentümer hat gem. § 903 BGB
die rechtliche Herrschaft über einen
Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand. Er kann mit der Sache beliebig
verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen
(z. B. verkaufen, verschenken oder vermieten). | |
Eigentumsübertragung bei beweglichen
Sachen | Einigung und
Übergabe | Einigung zwischen Veräußerer und
Erwerber, dass das Eigentum übergehen soll und Übergabe, wenn sich der
Gegenstand beim Veräußerer befindet (§ 929 Satz 1 BGB). Der Zeitpunkt
der Kaufpreiszahlung ist für den Eigentumsübergang
unerheblich. Beispiel: Verkäufer übergibt das Handy an den Käufer und beide sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergehen soll. |
(schlichte)
Einigung „Übergabe kurzer Hand“ (lat.: brevi
manu traditio) | Erwerber ist bereits Besitzer und wird
durch die Einigung Eigentümer (§ 929 Satz 2
BGB) Beispiel: Kauf eines bisher ... |