Die ertragsteuerliche Erfassung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz
BMF fasst Rechtslage neu zusammen
[i]BMF vom 18. 11. 2009, NWB LAAAD-32841Im November 2009 hat das BMF seine bisherigen Schreiben zur Behandlung der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs im Ertragsteuerrecht überarbeitet [1]. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Nutzung des Fahrzeugs durch den Unternehmer; die zur Nutzung an Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeuge sind von diesen Regelungen nicht erfasst. [i]Arbeitshilfe „Kfz-Rechner”, NWB ZAAAD-37232Die wichtigsten Aussagen des BMF-Schreibens werden im Folgenden mit Beispielsfällen dargestellt.
I. Zuordnung und Nachweis der betrieblichen Nutzung
1. Betriebliche Nutzung
Bezüglich der Zuordnung [i]Sikorski, Steuerliche Probleme bei Kfz, 2. Auflage, Herne 2009des Kraftfahrzeugs wird zunächst auf die Regelung in R 4.2 Abs. 1 EStR verwiesen. Hierbei ist zu beachten, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Familienheimfahrten ebenfalls als betriebliche Nutzung angesehen werden.
Der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs kann nach der 1 %-Methode ermittelt werden, sofern das Fahrzeug zu mehr als 50 % [i]Bedingung: Betriebliche Nutzung > 50 %betrieblich genutzt wird. Diese Grenze gilt für alle Fahrzeuge, die nicht nur vereinzelt für private Zwecke genutzt werden, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch zum Betriebsvermögen gehört oder nur geleast oder gemietet ist.
Für Lkw oder Zugmaschinen sind diese Grundsätze nicht anwendbar; [i]Ausnahmen: Lkw/Zugmaschinenhier wird davon ausgegangen, dass diese Fahrzeuge nur ausnahmsweise zu privaten Zwecken genutzt werden. S. 505
Weiter führt das BMF aus, dass lediglich die Behauptung, [i]Stpfl. muss den Nachweis erbringenein Fahrzeug würde nicht zu privaten Zwecken genutzt, nicht ausreicht, um den Ansatz des privaten Nutzungsanteils zu verhindern. Der Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wird, obliegt dem Steuerpflichtigen.
Wird ein im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindliches Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt, so sind lediglich die Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 Sätze 1 bis 6 EStG berücksichtigungsfähig.
2. Nachweis der betrieblichen Nutzung
Seit Einführung der 50 %-Grenze der betrieblichen Nutzung für die Anwendbarkeit der 1 %-Regelung stellte sich die Frage, wie dieser Nachweis erbracht werden kann, ohne tatsächlich ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Auch hier ist der Steuerpflichtige in der Pflicht, den Umfang der betrieblichen Nutzung glaubhaft zu machen. Hierfür können unterschiedliche Unterlagen dienlich sein, wie der Terminkalender mit den entsprechenden Eintragungen, die Abrechnungen der [i]Fahrtenbuch für Test-ZeitraumFahrten gegenüber dem Kunden oder Reisekostenaufstellungen. Sind regelmäßig keine entsprechenden Unterlagen vorhanden, kann der Unternehmer über einen repräsentativen Zeitraum die benötigten Aufzeichnungen führen, also eine Art Fahrtenbuch, aus dem sich der Umfang der betrieblichen Nutzung ableiten lässt. Als repräsentativer Zeitraum wird von der Finanzbehörde ein Zeitraum von drei Monaten angesehen. In dieser Dokumentation sind die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums sowie die betrieblichen Fahrten mit dem Ziel, den gefahrenen Kilometern sowie dem Anlass zu vermerken.
Ein derartiger Nachweis erübrigt sich, wenn sich bereits aus der Art und dem Umfang der Tätigkeit ergibt, dass das Kraftfahrzeug überwiegend [i]Kein Nachweis notwendig bei Handelsvertretern, Taxifahrern u. Ä.betrieblich genutzt wird. Dies kann z. B. bei Handelsvertretern, Taxifahrern oder Handwerkern im Bau- und Baunebengewerbe unterstellt werden. Allerdings gilt dies bei Vorhandensein mehrerer betrieblicher Fahrzeuge nur für das Fahrzeug mit der höchsten Jahresfahrleistung. Die übrigen Fahrzeuge sind nach den allgemein gültigen Regelungen zu beurteilen.
Ebenso kann auf den Nachweis verzichtet werden, wenn bereits aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte die 50 %-Grenze überschritten wird.
Ist der Nachweis der betrieblichen Nutzung von über 50 % der Jahreskilometerleistung einmal erbracht worden, so wird dies auch für die Zukunft angenommen. Bei einem Fahrzeugwechsel können jedoch eine erneute Überprüfung und damit ein neuer Nachweis notwendig werden. Erkenntnisse, die aus einer Betriebsprüfung gezogen werden, können ebenfalls Schlussfolgerungen für die Besteuerung sowohl in den Zeiträumen vor als auch nach dem Prüfungszeitraum zulassen.
3. 1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode
Ist der Nachweis erbracht, dass ein Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, kann der Unternehmer von der 1 %-Regelung Gebrauch machen. Er kann sich jedoch auch für die Fahrtenbuchmethode entscheiden. [i]Methodenwechsel möglich bei FahrzeugwechselDie gewählte Methode ist für das gesamte Wirtschaftsjahr beizubehalten. Im Falle eines Fahrzeugwechsels kann auch im Laufe eines Wirtschaftsjahres die Methode gewechselt werden. Das Wahlrecht für eine dieser Methoden kann der Steuerpflichtige bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausüben. S. 506
Im Falle eines Kraftfahrzeugwechsels innerhalb eines Monats ist bei Anwendung der 1 %-Regelung für den gesamten Kalendermonat der private Nutzungsanteil des Fahrzeugs zu wählen, das nach der Anzahl der Tage in diesem Monat überwiegend genutzt wurde.
Am wird das Fahrzeug gewechselt, die private Nutzung wird nach der 1 %-Regelung versteuert. Der Bruttolistenpreis beträgt beim alten Fahrzeug 30.000 € und beim neuen Fahrzeug 45.000 €. Für die Ermittlung der privaten Nutzung für den Monat April 2010 ist also der Bruttolistenpreis des neuen Fahrzeugs zugrunde zu legen, da dieses überwiegend genutzt wurde (31 ./. 13 = 18).
II. Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der 1 %-Methode
1. Listenpreis
Grundlage für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei der 1 %-Methode ist der Bruttolistenpreis. Dieser wird von der Finanzverwaltung als der inländische Listenpreis eines Fahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer definiert. Dieser Bruttolistenpreis ist auch für re-importierte Kraftfahrzeuge anzuwenden.
[i]Achtung bei Re-Importen!Bei Re-Importen sind die Abweichungen zum Standardmodell in Deutschland zu berücksichtigen, dies kann sowohl bei Mehr- oder Minderausstattungen der Fall sein.
Ein in Deutschland hergestelltes Fahrzeug beinhaltet standardmäßig ein Navigationsgerät. Bei dem Re-Import aus Spanien handelt es sich um ein Standardmodell für Spanien, das serienmäßig nicht mit einem Navigationssystem ausgestattet ist. Ist dieses Fahrzeug in Deutschland der 1 %-Regelung zu unterwerfen, so muss zunächst der Wert des fehlenden Navigationsgeräts, welches in dem inländischen Bruttolistenpreis eingeschlossen ist, eliminiert werden.
Der inländische Bruttolistenpreis ist auf 100 € abzurunden. Als Erstzulassungsdatum ist das Datum des jeweiligen Fahrzeugs und nicht des Fahrzeugtyps zu wählen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein gebraucht erworbenes Fahrzeug handelt.
2. Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte
Bislang war nicht eindeutig geklärt, ob die 1 %-Regelung für alle zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeuge einzeln anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge privat nutzt. Im [2] war geregelt, dass die 1 %-Regelung nur einmalig auf das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis anzuwenden sei. In einem entsprechenden Fall hat der BFH entschieden, dass die 1 %-Regelung für jedes im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeug, das privat genutzt wird, anzuwenden ist [3].
Die Finanzverwaltung schließt sich mit [4] dieser Meinung an und wendet diese Regelung ab dem [i]Ab 2010: 1 %-Regelung für alle zum BV gehörenden Kfz an. Sind im Betriebsvermögen mehrere Fahrzeuge, die jeweils abwechselnd für private Zwecke genutzt werden, so ergibt sich daraus, dass für jedes der Fahrzeuge auch die 1 %-Regelung anzuwenden ist. Dies führt unter Umständen dazu, dass der private Nutzungsanteil mit einem Mehrfachen des Betrags angesetzt wird, der sich bei nur einem Fahrzeug ergeben hätte. Der BFH sieht hierin jedoch keine unbillige Härte. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass zur S. 507Vermeidung dieser Folge nur die Möglichkeit der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der Fahrtenbuchmethode verbleibt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme für Fahrzeuge, die für eine [i]Ausnahme: WerkstattwagenPrivatnutzung nicht geeignet sind, z. B. Werkstattwagen. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen, dass solch ein Fahrzeug nicht für private Zwecke verwendet wird, so kommt die 1 %-Regelung für diese Fahrzeuge nicht zur Anwendung.
Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen gleichzeitig für private Zwecke verwendet, [i]Bei mehreren Nutzern: Aufteilung nach Anteilenso kann der private Nutzungsanteil von 1 % des Bruttolistenpreises entsprechend der Anzahl der Nutzer aufgeteilt werden. Für die Berücksichtigung der Familienheimfahrten oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird bei mehreren im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugen, die privat genutzt werden können, auf das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis abgestellt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine widerlegbare Vermutung. Kann also der Steuerpflichtige darlegen, dass dies nicht den tatsächlichen Umständen entspricht, so kann hiervon abgewichen werden. Der private Nutzungsanteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. für Familienheimfahrten ist als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu kürzen.
A hat in seinem Betriebsvermögen zwei Fahrzeuge, die er auch für private Zwecke nutzt. Das Fahrzeug 1 hat einen Bruttolistenpreis von 30.000 €, das Fahrzeug 2 von 60.000 €. Ein Fahrtenbuch wird für beide Fahrzeuge nicht geführt. Die Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte beträgt 15 km. Der private Nutzungsanteil für die von A privat genutzten Fahrzeuge ermittelt sich wie folgt:
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Fahrzeug 1: | 30.000 € ·
1 % · 12 Monate = | 3.600 € |
Fahrzeug 2: | 60.000 € ·
1 % · 12 Monate = | 7.200
€ |
Gesamte Privatnutzung: | 10.800 € |
Dieser Betrag ist als private Nutzungsentnahme in der Gewinnermittlung anzusetzen.
Zusätzlich hat A die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe außerbilanziell zu berücksichtigen. Hier wird entsprechend der widerlegbaren Vermutung von dem Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis ausgegangen. Sollte A tatsächlich das Fahrzeug 1 für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, so kann er diese Vermutung widerlegen, indem er entsprechende Unterlagen vorlegt, die diese Aussage unterstützen. In dem genannten Sachverhalt sind keine entsprechenden Angaben enthalten, also wird das Fahrzeug 2 für die Ermittlung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zugrunde gelegt. Dieser Betrag ermittelt sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeug 2: | 60.000 € ·
0,03 % · 12 Monate · 15 km = | 3.240 € |
abzgl. | 0,30 € ·
230 Tage · 15 km = | -1.035
€ |
Nicht abziehbare
Betriebsausgabe: | 2.205 € |
Dieser Betrag ist außerbilanziell dem Jahresergebnis hinzuzurechnen.
3. Gelegentliche Nutzung des Fahrzeugs
Gemäß [5] ist der pauschale Nutzungswert mit 1 % des Bruttolistenpreises auch dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug nur gelegentlich für private Zwecke verwendet wird. Ist die Nutzung eines Fahrzeugs für private Zwecke für einen ganzen Monat ausgeschlossen, so ist für diesen Monat die 1 %-Regelung nicht S. 508anzusetzen. Die Nutzung eines Fahrzeugs in einem Monat für private Zwecke ist dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer, der das Fahrzeug alleine nutzt, über längere Zeit im Ausland weilt und das Fahrzeug im Inland verbleibt.
Bei mehreren Betriebsstätten sind die Fahrten zwischen den Betriebsstätten zusätzlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen. [i]Achtung bei mehreren Betriebsstätten!Zur Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben werden die Fahrten zwischen Wohnung und nächstgelegener Betriebsstätte ermittelt und zusätzlich die Fahrten zwischen den Betriebsstätten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt.
A fährt zusätzlich an 30 Tagen zur Betriebsstätte 2, die Entfernung dieser Betriebsstätte zu seiner Wohnung beträgt 70 km. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ermitteln sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nicht abziehbare Betriebsausgaben
für Fahrten zur Betriebsstätte aus Beispiel 3: | 2.205 € | ||
Nicht abziehbare Betriebsausgaben
für Fahrten zur Betriebsstätte 2: | |||
Fahrzeug 2: | 60.000 € ·
0,002 % · 55 km · 30 Tage = | 1.980 € | |
abzgl. | 40 Tage · 70 km
· 0,30 € = | -840
€ | |
Nicht abziehbare Betriebsausgabe | 1.140 € | 1.140
€ | |
Die gesamten nicht abziehbaren
Betriebsausgaben betragen damit: | 3.345 € |
4. Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Einkunftsarten
Mit Urteil vom [6] hat der BFH entschieden, dass die Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen weiterer Einkunftsarten durch den Ansatz des privaten Nutzungsanteils in Höhe [i]0,001 % vom Brutto-listenpreis bei weiteren Einkunftsartenvon 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat nicht abgegolten ist. Die Kosten, die auf die Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen der weiteren Einkunftsart entfallen, sind grundsätzlich zusätzlich anzusetzen. Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, wenn diese Fahrten zusätzlich mit 0,001 % des Bruttolistenpreises je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Dieser Nutzungsanteil stellt – vorbehaltlich etwaiger Abzugsbeschränkungen – die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben der anderen Einkunftsart dar.
Aus Vereinfachungsgründen ist es einkommensteuerrechtlich auch gestattet, auf den Ansatz dieses privaten Nutzungsanteils zu verzichten, sofern bei der anderen Einkunftsart keine Abzugsbeschränkungen bestehen und diese Kosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden.
A hat ein Vermietungsobjekt, zu dem er einmal jährlich zur Eigentümerversammlung fährt. Die einfache Entfernung beträgt 380 km. Diese Nutzung ist nicht über die 1 %-Regelung abgegolten und ist damit zusätzlich als Entnahme anzusetzen:
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Fahrzeug 2: | 60.000 € · 0,001 %
· 380 km · 2 = | 456 € |
Sofern der Ansatz dieser Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterbleibt (eine Abzugsbeschränkung liegt bei dieser Einkunftsart nicht vor), erübrigt sich einkommensteuerrechtlich auch der Ansatz des zusätzlichen Nutzungsanteils. S. 509
Fraglich ist in diesem Zusammenhang die Beurteilung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht. Würde der zusätzliche Nutzungsanteil angesetzt, so wäre auch in der Regel die [i]Umsatzsteuerliche Beurteilung noch offen!Umsatzsteuer aus diesem Betrag abzuführen. Ein Vorsteuerabzug der abgeführten Umsatzsteuer im Rahmen der anderen Einkunftsart scheint eher unwahrscheinlich. Eine eindeutige Aussage hierzu gibt es bisher jedoch nicht.
5. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (Kostendeckelung)
Grundsätzlich ist es ohne weiteres möglich, dass der private Nutzungsanteil sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung eines Fahrzeugs übersteigen. In diesen Fällen greift die Kostendeckelung. [i]Höchstgrenze: tatsächliche AufwendungenDies bedeutet, dass der Ansatz des privaten Nutzungsanteils sowie der nicht abziehbaren Betriebsausgaben insgesamt auf die Höhe der angefallenen Aufwendungen begrenzt wird. Die Ermittlung der Kostendeckelung kann sowohl für alle im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge insgesamt als auch für jedes einzelne Fahrzeug getrennt vorgenommen werden. Im zweiten Fall führt dies zu einer getrennten Erfassung der Kosten je Fahrzeug. Dies kann jedoch in den Fällen lohnenswert sein, in denen ein Fahrzeug mit einem hohen privaten Nutzungswert die Kosten der anderen Fahrzeuge „auffrisst”.
A hat die Kosten für die beiden Fahrzeuge getrennt erfasst. Diese belaufen sich für das Fahrzeug 1 auf insgesamt 3.900 € und für das Fahrzeug 2 auf 8.200 €. Damit betragen die insgesamt angefallenen Kosten 12.100 €, die insgesamt anzusetzenden privaten Nutzungswerte einschließlich der nicht abziehbaren Betriebsausgaben 14.145 € und übersteigen die Kosten um 2.045 €. Damit ist der Ansatz des privaten Nutzungswerts sowie der nicht abziehbaren Aufwendungen auf 12.100 € begrenzt.
Bei der getrennten Ermittlung nach Fahrzeugen würde sich die Kostendeckelung wie folgt darstellen:
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Fahrzeug 1: | Angefallene Kosten: | 3.900 € |
Privater Nutzungswert: | 3.600 € | |
Ergebnis: | Kostendeckelung greift nicht, da die
Kosten über dem privaten Nutzungswert liegen. | |
Fahrzeug 2: | Angefallene Kosten: | 8.200 € |
Privater Nutzungswert einschl. der
nicht abziehbaren Betriebsausgaben: | 10.545 € | |
Ergebnis: | Kostendeckelung greift, da der
private Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben die
angefallenen Kosten um 2.345 € übersteigen. |
In diesem Beispiel ist somit die Ermittlung der Kostendeckelung je Fahrzeug günstiger.
Wird zusätzlich ein Nutzungsanteil für die Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen anderer Einkunftsarten angesetzt, weil von dem Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug im Rahmen einer anderen Einkunftsart Gebrauch gemacht wird, so ist dieser Nutzungsanteil ebenso zu berücksichtigen.
Der Nutzungsanteil für das Fahrzeug 2 wäre damit um weitere 456 € zu erhöhen. Dies würde dazu führen, dass der gesamte private Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sich auf 11.001 € belaufen. Da die Kosten in selber Höhe bestehen bleiben, würde die Deckelung wieder greifen, der entsprechende Betrag würde sich nun auf 2.801 € belaufen.S. 510
[i]Grundsätzlich: Entfernungspauschale als AlternativeDas BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass dem Steuerpflichtigen auch bei Deckelung der pauschalen Nutzungswerte der Ansatz der Entfernungspauschale verbleiben muss.
Die angefallenen Kosten für das Fahrzeug 2 betragen 5.600 €. Damit werden der private Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf 5.600 € gedeckelt. Die Entfernungspauschale ist zusätzlich in Höhe von insgesamt 1.875 € als Betriebsausgaben anzusetzen. Diese setzen sich aus den Fahrten zur Betriebsstätte 1 mit 0,30 € · 230 Tage · 15 km = 1.035 € und den Fahrten zur Betriebsstätte 2 mit 40 Tage · 70 km · 0,30 € = 840 € zusammen.
III. Ermittlung des tatsächlichen Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)
1. Führung eines Fahrtenbuchs
Das BMF fasst die allgemeingültigen Grundsätze zur Führung eines Fahrtenbuchs nochmals zusammen. Es wird ausgeführt, dass das Fahrtenbuch laufend geführt werden muss und die Zuordnung der Fahrten zum betrieblichen Bereich ermöglichen soll.
[i]Fahrtenbuchmethode ausnahmslos zulässigDie Fahrtenbuchmethode ist für jedes im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeug zulässig, für Fahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung über 50 % kann auch die 1 %-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung gewählt werden. Wird für ein Fahrzeug, welches privat genutzt wird, kein Fahrtenbuch geführt, so führt dies zur Anwendung der 1 %-Regelung. Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung unter 50 %, schließt das jedoch die 1 %-Regelung aus. In diesen Fällen ist die Privatnutzung mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten.
2. Elektronisches Fahrtenbuch
Grundsätzlich ist auch ein elektronisches Fahrtenbuch zulässig, wenn sich aus dem elektronischen Fahrtenbuch die gleichen Erkenntnisse [i]Ausschluss von nachträglichen Änderungen ziehen lassen, wie dies aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch der Fall ist. Nachträgliche Veränderungen im elektronischen Fahrtenbuch müssen ausgeschlossen sein, zumindest aber müssen diese beim Ausdrucken gekennzeichnet werden.
3. Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Das BMF trägt sämtliche bereits bekannten Anforderungen nochmals zusammen. Zunächst wird darauf eingegangen, dass das Fahrtenbuch vollständig und zeitnah geführt werden muss, d. h. dass die gesamten Fahrten fortlaufend mit dem Gesamtkilometerstand eingetragen werden müssen. Insgesamt werden gemäß BMF i. V. mit den LStR folgende Angaben [i]Erforderliche Angabengefordert:
Datum,
Kilometerstand zu Beginn der betrieblichen Fahrt,
Kilometerstand zum Ende der betrieblichen Fahrt,
Reiseziel,
Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Sofern Umwege gefahren werden, sind diese ebenfalls im Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Privatfahrten sind ausreichend dokumentiert, wenn der Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Reise aufgezeichnet wird. Ebenso gestattet das BMF einige berufsspezifische, in zwei Gruppen unterteilte Erleichterungen: S. 511
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer,
Automatenlieferanten und andere, die regelmäßig große Strecken
mit betrieblicher Veranlassung zurücklegen und viele verschiedene Kunden
aufsuchen: | Hier ist es zulässig, wenn nur der
Reisezweck, das Ziel und der Geschäftspartner angegeben werden. Sofern
größere Abweichungen zwischen der tatsächlich gefahrenen
Strecke und der direkten Strecke, die sich aus den obigen Angaben ableiten
lässt, bestehen, [i]Erleichterungen für
Handelsvertreter, Taxifahrer und Fahrschulensind diese gesondert
zu vermerken. |
Taxifahrer,
Fahrschullehrer: | Bei Taxifahrern mit einem
Pflichtfahrgebiet kann es ausreichend sein, wenn der Fahrer zu Beginn und zum
Ende der Fahrten den jeweiligen Kilometerstand notiert und die dazwischen
getätigten Fahrten mit dem Text „Fahrten im Pflichtgebiet”
kennzeichnet. Verlässt jedoch der Fahrer dieses Gebiet, so kann auf die
Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden. Bei Fahrschullehrern reicht anstelle des Reiseziels und Zwecks die Angabe „Leerfahrt” oder „Fahrschulfahrt”. |
Werden immer die gleichen Kunden aufgesucht, so reicht es aus, wenn die Kunden in einem Verzeichnis geführt werden, und im Fahrtenbuch auf die Verzeichnisangabe, beispielsweise als Nummernangabe, verwiesen wird.
4. Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs
Wird das Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, so kommt die [i]Ansatz der tatsächlichen Selbstkosten bei Nichtanerkennung1 %-Regelung zum Ansatz, sofern die betriebliche Nutzung über 50 % liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist in diesen Fällen der Ansatz der tatsächlichen Selbstkosten vorzunehmen.
IV. Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug
Als Gesamtaufwendungen für ein Fahrzeug sind die Kosten anzusehen, die unmittelbar mit dem Halten und der Nutzung des Fahrzeugs zusammenhängen. Außergewöhnliche Kosten wie Unfallkosten oder Mautgebühren sind vorab der privaten oder betrieblichen Nutzung zuzuordnen und ggf. als Entnahme zu behandeln.
V. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass mehrere Fahrten an einem Tag zwischen Wohnung und Betriebsstätte die nicht abziehbaren Betriebsausgaben erhöhen, also mit der [i]Ansatz als nicht abziehbare BetriebsausgabenAnzahl zu berücksichtigen sind, wie sie tatsächlich angefallen sind. Für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs sind diese Fahrten jedoch – wie reguläre Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – als betriebliche Fahrten zu berücksichtigen.
Bei behinderten Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 oder mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 und einer Gehbehinderung können die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben kann unterbleiben.
VI. Umsatzsteuerliche Behandlung
Für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss mindestens eine 10 %ige unternehmerische Nutzung vorliegen. Ist diese Grenze erreicht, kann die Vorsteuer aus den entsprechenden Fahrzeugkosten geltend gemacht werden. Zu den weiteren Detailfragen wird auf [i]Schätzung bei betrieb-licher Nutzung < 50 %das [7] verwiesen. Ist ertragsteuerlich eine 50 %-Nutzung nicht dargelegt worden und damit die 1 %-Regelung nicht anwendbar, ist auch für umsatzsteuerliche Zwecke eine Schätzung der unternehmerischen Nutzung S. 512vorzunehmen. Hierfür können auch die für die ertragsteuerlichen Zwecke ermittelten Nutzungsanteile zugrunde gelegt werden.
VII. Zeitliche Anwendung
Grundsätzlich ist das [8] auf alle noch offenen Fälle mit einigen wenigen Ausnahmen [i]Anwendbar auf (fast) alle noch offenen Fälle anzuwenden. Die Regelung bezüglich der Versteuerung der Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen ist – wie bereits dargestellt – erst ab dem anwendbar (vgl. Abschnitt II.2). Die Versteuerung der Privatnutzung bei Nutzung des Fahrzeugs auch im Rahmen anderer Einkunftsarten ist ab dem anzuwenden (vgl. Abschnitt II.4).
Abschließend lässt sich festhalten, dass das [9] wenig neue Erkenntnisse gebracht hat. Die meisten Informationen waren bereits länger bekannt. Positiv ist jedoch die Zusammenfassung aller wesentlichen Aussagen in einem BMF-Schreiben, welches Antworten auf einen [i]Achtung bei mehreren Kfz im BetriebsvermögenGroßteil der Fragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung der privaten Kfz-Nutzung bietet. Bezüglich der seit Beginn dieses Jahres anwendbaren Regelung der Versteuerung der Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen, für die die Möglichkeit der Privatnutzung besteht, sollte an die Mandanten ein entsprechender Hinweis erfolgen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Hier bietet sich unter Umständen eine [i]Arbeitshilfe „Kfz-Rechner”, NWB ZAAAD-37232Entnahme der Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen oder die Einführung eines Fahrtenbuchs an, um die Versteuerung aller Fahrzeuge mit der 1 %-Regelung zu verhindern. Eine konkrete Handlungsempfehlung kann hier jedoch nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeben werden.
Fundstelle(n):
BBK 2010 Seite 504 - 512
XAAAD-43837
1, BStBl 2009 I S. 1326, NWB LAAAD-32841; vgl. auch , BStBl 2002 I S. 148, NWB YAAAA-84655, vom - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl 2004 I S. 864, NWB EAAAB-25983, vom - IV B 2 - S 2177 - 44/06, IV A 5 - S 7206 - 7/06, BStBl 2006 I S. 446, NWB UAAAB-89801.
2Vgl. , BStBl 2002 I S. 148, NWB YAAAA-84655.
3Vgl. , NWB ZAAAD-41353.
4Vgl. , BStBl 2009 I S. 1326, NWB LAAAD-32841.
5Vgl. , BStBl 2009 I S. 1326, NWB LAAAD-32841.
6Vgl. , BStBl 2007 II S. 445, NWB ZAAAC-17017.
7Vgl. , BStBl 2004 I S. 864, NWB EAAAB-25983.
8Vgl. , BStBl 2009 I S. 1326, NWB LAAAD-32841.
9Vgl. , BStBl 2009 I S. 1326, NWB LAAAD-32841.