Grund- & Grunderwerbsteuer

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Abo Grunderwerbsteuer //

Bemessungsgrundlage bei Verlängerung eines Erbbaurechts II (BFH)

Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen (BFH, Urteil v. 10.7.2024 - II R 36/23; veröffentlicht am 10.10.2024).

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Bemessungsgrundlage bei Verlängerung eines Erbbaurechts I (BFH)

Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen (BFH, Urteil v. 10.7.2024 - II R 3/22; veröffentlicht am 10.10.2024).

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Grundsteuer //

Ruhen von Einspruchsverfahren in Niedersachsen (LfSt)

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.

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Verfahrensrecht //

Bescheidänderung bei Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu überhöhtem Kaufpreis (FG)

Ein bestimmter Sachverhalt wird i. S. des § 174 Abs. 1 AO mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt wird (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 19.9.2023 - 1 K 233/22).

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Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben (BFH)

Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wenn bei der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zu keinem Zeitpunkt die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundstück zusammengefallen sind (BFH, Urteil v. 28.2.2024 - II R 45/21; veröffentlicht am 1.8.2024).

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Grundstückserwerb im Umlegungsverfahren (BFH)

Der Eigentumserwerb an Grundstücken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Zweckverband nicht als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat. Eine Befreiung kommt ebenfalls nicht aufgrund einer interpolierenden Zusammenschau der Befreiungstatbestände von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 GrEStG in Betracht (BFH, Urteil v. 15.5.2024 - II R 4/22; veröffentlicht am 1.8.2024).

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Grundsteuer //

U.a. Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens (gleich lautende Erlasse)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse v. 27.5.2024 - II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer nach dem Bundesmodell ab 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 24.6.2024 - S 3017).

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Grundsteuer: Hebesätze der Finanzverwaltung für NRW

Die Finanzverwaltung NRW hat die Daten online gestellt, auf deren Grundlage Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. Sie können unter https://go.nwb.de/9lhg0 eingesehen werden. Es finden sich zudem die Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem bisherigen Stand konstant bleiben würde. Die Daten sind Vorschläge, die die Kommunen übernehmen können, aber nicht müssen. Sie sind aber eine gute Orientierung, um die Höhe der Steuer ab dem Jahr 2025 einschätzen zu können. Weitere Bundesländer sollten mit ihren Einschätzungen zeitnah folgen.

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