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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuer //

Weiterer Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG? (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, ob sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, da zwar durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Regelungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG trotz Wegfalls der Gesamthand durch das MopeG bis zum 31.12.2026 anzuwenden sind, aber keine gesetzlichen Regelungen dafür getroffen wurden, dass es nach dem Auslaufen dieser Übergangsregelungen bei Übertragungen in dem Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.2026 zu keiner Verletzung der Nachbehaltensfristen (§§ 5,6,7 GrEStG) mit der Folge der nachträglichen Besteuerung kommt, vor dem Hintergrund, dass es ansonsten möglicherweise bei anstehenden Umstrukturierungen zu erheblichen steuerlichen Risiken kommt und die Regelungen somit im Ergebnis leerlaufen lässt.

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Grundsteuer //

Eilanträge gegen Grundstücksbewertung nach dem neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht erfolgreich (FG)

Das FG Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist (FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse v. 23.11.2023 - 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23; Beschwerden eingelegt, BFH-Az.: II B 78/23 (AdV) bzw. II B 79/23 (AdV)).

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Abo Verfahrensrecht //

Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer (BFH)

Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare sind objektiver Natur. Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folgt auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gilt ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab (BFH, Urteil v. 16.5.2023 - II R 35/20; veröffentlicht am 2.11.2023).

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Abo Grunderwerbsteuer //

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs (BFH)

§ 16 Abs. 5 GrEStG steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht (BFH, Urteil v. 21.6.2023 - II R 2/21; veröffentlicht am 5.10.2023).

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Abo Verfahrensrecht //

Prozesszinsen im mehrstufigen Verfahren (Grundsteuer) (BFH)

Nimmt das Finanzamt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechtswidrigen Grundlagenbescheids die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebotene Herabsetzung der Steuer im Folgebescheid nicht vor und erlässt es stattdessen einen zweiten rechtswidrigen Grundlagenbescheid, der durch eine weitere rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, entstehen Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 AO bereits seit der Rechtshängigkeit des ersten mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen Verfahrens über die Aufhebung des Grundlagenbescheids, soweit die Zahlung der Steuer nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - II R 23/20; veröffentlicht am 28.9.2023).

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Verfahrensrecht //

Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden (FG)

Eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides kommt nur ausnahmsweise in Betracht, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet. Hinzukommen muss ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers, welches das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 1.9.2023 - 3 V 3080/23; nicht rechtskräftig).

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