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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Grundsteuer //

Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids nach dem Landesrecht Baden-Württemberg (FG)

Für eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids reicht es nicht aus, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Erforderlich ist zudem die Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 23.7.2025 - 2 V 442/25 sowie v. 18.7.2025 - 2 V 440/25; Beschwerden nicht zugelassen).

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Grundsteuer //

Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer (FG)

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass auch wenn der Steuerpflichtige das Verkehrswertgutachten bereits während des Verwaltungsverfahrens einholen hätte können und sollen, es billigem Ermessen entspricht, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens dem Finanzamt aufzuerlegen, wenn die vom Steuerpflichtigen durch den niedrigeren Grundsteuerwert im sechsjährigen Hauptveranlagungszeitraum erzielte Grundsteuerersparnis die Kosten des Gutachtens um mehr als das Doppelte übersteigt, wenn der vom Finanzamt zunächst angesetzte Grundsteuerwert zu einer erheblichen Überbewertung geführt hätte und die die Ursache des niedrigeren tatsächlichen Werts des Grundstücks (nur eingeschränkte Bebaubarkeit der Immobilie) schon während des Verwaltungsverfahrens offenkundig war (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.10.2025 - 8 K 626/24).

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Grundsteuer //

Höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen verstoßen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (VG)

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig (VG Gelsenkirchen, Urteile v. 4.12.2025 - 5 K 2074/25 (Essen), 5 K 3234/25 (Bochum), 5 K 3699/25 (Dortmund), 5 K 5238/25 (Gelsenkirchen); Urteile nicht rechtskräftig).

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Grunderwerbsteuer //

Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person (BFH)

Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird (BFH, Urteil v. 2.7.2025 - II R 19/22; veröffentlicht am 27.11.2025).

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Grunderwerbsteuer //

Zweimalige Festsetzung für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sog. Signing und Closing (BFH)

Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist (BFH, Beschluss v. 27.10.2025 - II B 47/25 (AdV); veröffentlicht am 13.11.2025).

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Grunderwerbsteuer //

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses (BFH)

Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert (BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 42/21; veröffentlicht am 30.10.2025).

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Grunderwerbsteuer //

Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme (BFH)

Bei der Ausgliederung zur Aufnahme auf einen bestehenden Rechtsträger nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG eingehalten werden. Die unterschiedliche Behandlung der Ausgliederung zur Neugründung und der Ausgliederung zur Aufnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (BFH, Urteil v. 21.5.2025 - II R 31/22; veröffentlicht am 30.10.2025).

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Grunderwerbsteuer //

Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sog. Signing und Closing (BFH)

Es ist bei summarischer Prüfung nicht rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing festgesetzt werden darf (BFH, Beschluss v. 16.9.2025 - II B 23/25 (AdV); veröffentlicht am 2.10.2025).

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Grundsteuer //

Grundsteuermessbetrag für einen Golfplatz im Außenbereich (FG)

Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen (Hessisches FG, Beschluss im Eilverfahren v. 10.9.2025 - 3 V 697/25; Beschwerde zugelassen).

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Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuer bei erneuter Überschreitung der 95 %-Grenze; Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs (BFH)

Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war (BFH, Urteil v. 7.5.2025 - II R 26/23; veröffentlicht am 25.9.2025).

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Grunderwerbsteuer //

Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (FG)

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt (FG Düsseldorf, Beschluss v. 15.7.2025 - 11 V 170/25 A(GE), rechtskräftige Entscheidung).

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Grundsteuer //

Bayerisches Grundsteuergesetz zur Ermittlung der Grundsteuer B verfassungsgemäß (FG)

Die Regelungen im Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens), die von den bundesrechtlichen Regelungen des GrStG und des BewG abweichen, sind sowohl formell als auch materiell verfassungskonform und verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (FG München, Urteil v. 25.6.2025 - 4 K 2077/24; Revision zugelassen).

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