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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Abo Grunderwerbsteuer //

Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder (BFH)

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung von BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 34/21: BFH, Urteil v. 20.11.2024 - II R 29/21; veröffentlicht am 3.4.2025).

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Abo Grunderwerbsteuer //

Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden II (BFH)

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 18/22; veröffentlicht am 6.3.2025).

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Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden I (BFH)

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 15/22; veröffentlicht am 6.3.2025).

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Grundsteuer //

13 Prozent erheben Einspruch (hib)

Nach einer Bestandsaufnahme der Länder zum 30.6.2024 wurden in den Ländern, die bei der Grundsteuer das sog. Bundesmodell anwenden, bis Mitte 2024 gegen 13 Prozent der Feststellungsbescheide Einspruch erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden ca. 16,6 Millionen Feststellungsbescheide erlassen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/15022) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/14591) hervor.

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Verfahrensrecht //

Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses (FG)

Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm setzt voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.2.2025 - 3 V 3006/25).

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Abo Grunderwerbsteuer //

Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland (BFH)

Die sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört (BFH, Urteil v. 25.9.2024 - II R 36/21; veröffentlicht am 20.2.2025).

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Abo Grundsteuer //

Öffentlicher Verkehr im Sinne des § 4 Nr. 3a GrStG (FG)

Ein Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht und auf dem unmittelbar öffentlicher Verkehr stattfindet, in dem er der Allgemeinheit zur Nutzung als Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht, dient dennoch nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a GrStG, wenn der Fuß- und Radweg mittelbar mit der Wohnnutzung der anliegenden Grundstücke einem übergeordneten Zweck dient (FG Münster, Urteil v. 9.1.2025 - 3 K 1444/24 Ew; Revision zugelassen).

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Grunderwerbsteuer //

Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgeblich (FG)

Für den „Anteil der Gesellschaft“ i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen (FG Münster, Urteil v. 16.1.2025 - 8 K 2751/21 F; Revision anhängig, BFH-Az. II R 5/25).

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