Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer
Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Grundsteuermodelle der Bundesländer.
Zur Auslegung der grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschrift bei Umstrukturierungen im Konzern hat es einige interessante Entscheidungen des BFH innerhalb des letzten Jahres gegeben.
Der BFH hat mit Beschluss v. 9.7.2025 in einem AdV-Verfahren ernstliche Zweifel an der zweimaligen Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing (schuldrechtliches Erwerbsgeschäft) und Closing (Übertragung der GmbH-Anteile) geäußert.
Immobilien werden häufig im Rahmen der Nachfolgeplanung innerhalb der Familie übertragen. Dabei kann diese Übertragung aus ertragsteuerlicher Sicht entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass kein allgemeiner Vertrauensschutz im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer nach einer Rechtsprechungsänderung des BFH bei sog. RETT-Blocker-Gestaltungen besteht (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 3.6.2025 - 3 K 47/23; Revision anhängig, BFH-Az.: II R 32/25).
Es ist bei summarischer Prüfung nicht rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing festgesetzt werden darf (BFH, Beschluss v. 16.9.2025 - II B 23/25 (AdV); veröffentlicht am 2.10.2025).
Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen (Hessisches FG, Beschluss im Eilverfahren v. 10.9.2025 - 3 V 697/25; Beschwerde zugelassen).
Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war (BFH, Urteil v. 7.5.2025 - II R 26/23; veröffentlicht am 25.9.2025).
Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war (BFH, Urteil v. 7.5.2025 - II R 16/23; veröffentlicht am 25.9.2025).
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt (FG Düsseldorf, Beschluss v. 15.7.2025 - 11 V 170/25 A(GE), rechtskräftige Entscheidung).
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) informiert über die Schätzungsgrundlagen für die überschlägige Wertermittlung für Zwecke der Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG (Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt v. 27.5.2025 - 43 - S 4520 - 27).
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer zum Umfang der Gegenleistung bei Grundstücksveräußerungen mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen Stellung genommen (Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. 16.7.2025 - 43 - S 4521 - 45).
Die Regelungen im Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens), die von den bundesrechtlichen Regelungen des GrStG und des BewG abweichen, sind sowohl formell als auch materiell verfassungskonform und verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (FG München, Urteil v. 25.6.2025 - 4 K 2077/24; Revision zugelassen).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat August 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, sind die Gewerbesteuereinnahmen – wenn auch nur geringfügig – im vierten Jahr in Folge auf einen neuen Höchststand gestiegen.
Ein Steuerpflichtiger kann bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 weiterhin geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1.1.2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 aufgehoben hatte (FG Münster, Zwischenurteil v. 18.6.2025 - 3 K 6/25 F).
Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist (BFH, Beschluss v. 9.7.2025 - II B 13/25 (AdV); veröffentlicht am 31.7.2025).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Juli 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Das FG Düsseldorf hat zur Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands und zur Einordnung einer Grundstücksfläche als "besondere" Fläche der Land- und Forstwirtschaft entschieden (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.5.2025 - 11 K 2040/24 Gr,BG; NZB anhängig, BFH-Az. II B 50/25).
Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 9.7.2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes für die Verbandsbeteiligung frei gegeben. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, besondere Härtefälle abzufedern.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) wird das Transparenzregister für die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg zum 30. Juni offline nehmen. Das Transparenzregister diente dazu, die aufkommensneutralen Hebesätze der Kommunen für die Grundsteuer B darzustellen. Das Register war Anfang September 2024 online gegangen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.9.2024).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Juni 2025 - u.a. zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer - haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Das FG Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen. Der Antrag war unter Verwendung eines Musterschreibens gestellt worden, welches auch von einer Vielzahl anderer Antragsteller in bei dem FG Berlin-Brandenburg und anderen Finanzgerichten anhängigen Verfahren verwendet worden ist (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.3.2025 - 3 V 3046/25).
Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 14/22; veröffentlicht am 8.5.2025).