Der kapitalisierte, nicht abgezinste Erbbauzins ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei der Verlängerung eines Erbbaurechts
Verlängern der Erbbaurechtsgeber und der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht vor dessen Ablauf, ist der kapitalisierte Erbbauzins Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts erfolgt nicht.