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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Grundsteuer //

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer unter Verwendung eines Musterschreibens (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen. Der Antrag war unter Verwendung eines Musterschreibens gestellt worden, welches auch von einer Vielzahl anderer Antragsteller in bei dem FG Berlin-Brandenburg und anderen Finanzgerichten anhängigen Verfahren verwendet worden ist (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.3.2025 - 3 V 3046/25).

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Abo Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht //

Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren (BFH)

Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 14/22; veröffentlicht am 8.5.2025).

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Abo Grunderwerbsteuer //

Verlängerung der Nachbehaltensfrist - Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids (BFH)

Bei der im ADV-Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl I 2021, 926, BStBl I 2021, 838) auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 1.7.2021 erfolgt sind (BFH, Beschluss v. 10.4.2025 - II B 54/24 (AdV); veröffentlicht am 2.5.2025.

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Abo Grunderwerbsteuer //

Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder (BFH)

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung von BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 34/21: BFH, Urteil v. 20.11.2024 - II R 29/21; veröffentlicht am 3.4.2025).

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Abo Grunderwerbsteuer //

Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden II (BFH)

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 18/22; veröffentlicht am 6.3.2025).

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Abo Grunderwerbsteuer //

Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden I (BFH)

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 15/22; veröffentlicht am 6.3.2025).

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Grundsteuer //

13 Prozent erheben Einspruch (hib)

Nach einer Bestandsaufnahme der Länder zum 30.6.2024 wurden in den Ländern, die bei der Grundsteuer das sog. Bundesmodell anwenden, bis Mitte 2024 gegen 13 Prozent der Feststellungsbescheide Einspruch erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden ca. 16,6 Millionen Feststellungsbescheide erlassen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/15022) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/14591) hervor.

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Verfahrensrecht //

Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses (FG)

Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm setzt voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.2.2025 - 3 V 3006/25).