Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG als Haftungsfalle für steuerliche Berater
Ein Urteil des LG Lübeck vom 11.1.2024 zeigt, dass die Regelung in § 34 Abs. 3 EStG für Berater schnell zur Haftungsfalle werden kann.
Ein Urteil des LG Lübeck vom 11.1.2024 zeigt, dass die Regelung in § 34 Abs. 3 EStG für Berater schnell zur Haftungsfalle werden kann.
Das Thema der „reibungslosen“ Zusammenarbeit zwischen einem Mandanten und der Kanzlei ist einer der Dauerbrenner, wenn es um Kanzleimanagement geht. Schnell entsteht der Eindruck, dass der Mandant im Mittelpunkt steht und damit dem Steuerberater und seinen Mitarbeitenden „im Weg“. Auch wenn die meisten Mandanten sich redlich bemühen, die ihnen oft rätselhaften Vorgaben der Kanzlei (abgeleitet aus den Vorgaben, die die Finanzverwaltung und andere Behörden machen) zu erfüllen, gibt es immer wieder Mandanten, die durch ihr Verhalten für Unzufriedenheit in der Kanzlei sorgen. Dann steht die Frage im Raum, wie eine gute Zusammenarbeit auch mit „schwierigen“ Mandanten gelingen kann.
Nach herrschender Meinung werden Abschlussprüfungsverträge als entgeltliche Geschäftsbesorgung eingestuft. Der Beitrag zeigt, warum die Rechtsnatur eines klassischen Werkvertrags sehr viel zielgerichteter ist und welche Folgen dies für Herausgabeansprüche z. B. von Handakten im Haftungsfall hat.
Die Kammerversammlung der WPK 2024 findet am 17.6.2024 in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr online statt. Eine Anmeldung dazu ist ab sofort möglich.
Mitte März sowie Anfang bis Mitte April 2024 haben die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen in Form der Rüge mit Geldbuße bekannt gemacht. Alle Maßnahmen waren jeweils anonymisiert und gegen natürliche Personen gerichtet.
Ein Steuerberater hat seinen Mandanten über die Einmaligkeit einer Steuerermäßigung aufzuklären, auch wenn die Ermäßigung nicht beantragt worden war.
Der BFH ließ einen steuerlichen Berater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung haften, obwohl die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts das Ermittlungsverfahren einstellte. Der Beitrag diskutiert, ob sich dies mit der rechtlich garantierten Unschuldsvermutung vereinbaren lässt.
Ein Urteil des LG Lübeck vom 11.1.2024 zeigt, dass die Regelung in § 34 Abs. 3 EStG für Berater schnell zur Haftungsfalle werden kann.
Das Thema der „reibungslosen“ Zusammenarbeit zwischen einem Mandanten und der Kanzlei ist einer der Dauerbrenner, wenn es um Kanzleimanagement geht. Schnell entsteht der Eindruck, dass der Mandant im Mittelpunkt steht und damit dem Steuerberater und seinen Mitarbeitenden „im Weg“. Auch wenn die meisten Mandanten sich redlich bemühen, die ihnen oft rätselhaften Vorgaben der Kanzlei (abgeleitet aus den Vorgaben, die die Finanzverwaltung und andere Behörden machen) zu erfüllen, gibt es immer wieder Mandanten, die durch ihr Verhalten für Unzufriedenheit in der Kanzlei sorgen. Dann steht die Frage im Raum, wie eine gute Zusammenarbeit auch mit „schwierigen“ Mandanten gelingen kann.
Nach herrschender Meinung werden Abschlussprüfungsverträge als entgeltliche Geschäftsbesorgung eingestuft. Der Beitrag zeigt, warum die Rechtsnatur eines klassischen Werkvertrags sehr viel zielgerichteter ist und welche Folgen dies für Herausgabeansprüche z. B. von Handakten im Haftungsfall hat.
Die Kammerversammlung der WPK 2024 findet am 17.6.2024 in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr online statt. Eine Anmeldung dazu ist ab sofort möglich.
Mitte März sowie Anfang bis Mitte April 2024 haben die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen in Form der Rüge mit Geldbuße bekannt gemacht. Alle Maßnahmen waren jeweils anonymisiert und gegen natürliche Personen gerichtet.
Ein Steuerberater hat seinen Mandanten über die Einmaligkeit einer Steuerermäßigung aufzuklären, auch wenn die Ermäßigung nicht beantragt worden war.
Der BFH ließ einen steuerlichen Berater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung haften, obwohl die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts das Ermittlungsverfahren einstellte. Der Beitrag diskutiert, ob sich dies mit der rechtlich garantierten Unschuldsvermutung vereinbaren lässt.
Nach § 4 WiPrPrüfV ist die „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ ein Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungs-Examen. Dieses Prüfungsgebiet umfasst u. a. mathematisch-statistische Grundlagen, mit denen sich der vorliegende Examensfall aus dem 1. Halbjahr 2022 befasst.
Als zweite Teilaufgabe der „gemischten“ Klausur am ersten Prüfungstag wartet eine Klausur aus der Umsatzsteuer auf Sie. Auch hier zeigt die Analyse der Umsatzsteuerklausuren der letzten Jahre, dass bestimmte Themengebiete regelmäßiger geprüft werden als andere. Auf diese "Dauerbrenner" müssen Sie sich somit in Ihrer Vorbereitung fokussieren. Weiterhin ist es wichtig, „Detail-Prüfungsschemata“ zu Prüfungsschwerpunkten auswendig zu lernen, um alle Fußgängerpunkte mitzunehmen. Daher sollen hier Besonderheiten beim Aufbau der Klausurlösung i. R. der Prüfung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG erläutert werden. Ferner wagen wir einen Ausblick auf die Umsatzsteuerklausur im Jahr 2024.
Der Abschlussprüfer ist gesetzlicher Garant der öffentlichen Rechnungslegung, gleichwohl soll er nach Ansicht verschiedener OLG nicht haften, wenn er pflichtwidrig vorsätzliche Bilanzfälschung nicht aufdeckte. Diese Rechtsprechung könnte aber im Widerspruch zum öffentlichen Prüfungsauftrag stehen.
Die Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet „Angewandte BWL/VWL aus dem 2. Halbjahr 2021 befasst sich mit dem Lücke-Theorem, das einen Zusammenhang herstellt zwischen der zahlungsbasierten Investitionsrechnung und den traditionellen Verfahren der KLR oder den Rechengrößen des externen Rechnungswesens.
Mit Datum vom 18. und 26.1.2024 machte die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zwei berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt, eine davon nicht anonymisiert. In beiden Fällen handelt es sich um eine Rüge, jeweils gerichtet an eine natürliche Person und jeweils verbunden mit Geldbuße.
Die Satzungsversammlung der Anwaltschaft hat mit Wirkung zum 1.10.2023 einen neuen § 31 BORA geschaffen. Die Vorschrift verlangt, dass Berufsausübungsgesellschaften Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts umsetzen. Die Grundlagen der sog. berufsrechtlichen Compliance sind ebenfalls im Steuerberatungsgesetz (StBerG) angelegt und sollten daher auch in jeder steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft Beachtung finden.
Das deutsche Steuerrecht mit seinen um die 40 verschiedenen Steuern in unzähligen Gesetzen und Verordnungen hat Ausmaße angenommen, die ein einzelner Steuerberater kaum mehr überschauen und bewältigen kann. Daher ist so manchem Berater in einer Einzelkanzlei sicher schon einmal der Gedanke gekommen, die Tätigkeit gemeinsam mit weiteren Berufskollegen auszuüben. Sucht man eine geeignete Gesellschaftsform, sollte man nicht nur auf die gängige GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH schauen. Die eingetragene Genossenschaft (eG) bietet im Vergleich einige Vorteile und kann daher eine Alternative sein.
Im Folgenden schließen wir die SteuerStud-Reihe zu den simulierten Prüfungsgesprächen zur Vorbereitung auf die mündliche StB-Prüfung 2024 mit einem Gespräch zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer ab. Bitte beachten Sie dabei den Rechtsstand bei Redaktionsschluss zu dieser Ausgabe am 11.1.2024. Aktuelle Neuerungen müssen Sie daher bis zu Ihrem persönlichen Prüfungstermin verfolgen.
In dieser Ausgabe geht es um eine Aufgabe aus dem Prüfungsgebiet„Angewandte BWL/VWL“ aus dem 2. Halbjahr 2020 zum strategischen Management, dem für das WP-Examen eine hohe Bedeutung beigemessen wird.
Bisher steht die Anpassung des § 37 BS WP/vBP an die Änderungen in § 43 Abs. 4 WPO durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) noch aus.