Alternative Streitbeilegung im Erbrecht
Erbrechtliche Konflikte sind oft durch eine hohe Emotionalität und durch komplizierte Sachverhalte geprägt.
Erbrechtliche Konflikte sind oft durch eine hohe Emotionalität und durch komplizierte Sachverhalte geprägt.
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat. Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen (§ 35 Abs. 1 StBerG). Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.
Der Beitrag stellt das Urteil vom 27.10.2023 des OLG Düsseldorf vor. Es verneint eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft für einen Insolvenzvertiefungsschaden, stellt sich mit seiner Auffassung allerdings gegen die BGH-Rechtsprechung.
Eine Rechtsgrundlage für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte besteht erst dann, wenn des CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen können Anträge auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Für die Registrierung wird die WPK dann im Mitgliederbereich „Meine WPK“ einen digitalen Antrag bereitstellen, einschließlich Upload-Funktion für die erforderlichen Fortbildungsnachweise.
Ende November 2024 beschloss der Beirat der WPK Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP in Form der Ergänzung des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BS WP/vBP um ein Unlauterkeitsmoment hinsichtlich der Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen. Diese Satzungsänderungen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Schreiben vom 16.12.2024 genehmigt, am 18.12.2024 bekannt gemacht und traten am Tag danach in Kraft.
Im Januar 2025 sowie im Dezember 2024 machten die WPK und die APAS mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt. Alle Maßnahmen waren an natürliche Personen gerichtet.
Erbrechtliche Konflikte sind oft durch eine hohe Emotionalität und durch komplizierte Sachverhalte geprägt.
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat. Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen (§ 35 Abs. 1 StBerG). Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.
Der Beitrag stellt das Urteil vom 27.10.2023 des OLG Düsseldorf vor. Es verneint eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft für einen Insolvenzvertiefungsschaden, stellt sich mit seiner Auffassung allerdings gegen die BGH-Rechtsprechung.
Eine Rechtsgrundlage für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte besteht erst dann, wenn des CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen können Anträge auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Für die Registrierung wird die WPK dann im Mitgliederbereich „Meine WPK“ einen digitalen Antrag bereitstellen, einschließlich Upload-Funktion für die erforderlichen Fortbildungsnachweise.
Ende November 2024 beschloss der Beirat der WPK Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP in Form der Ergänzung des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BS WP/vBP um ein Unlauterkeitsmoment hinsichtlich der Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen. Diese Satzungsänderungen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Schreiben vom 16.12.2024 genehmigt, am 18.12.2024 bekannt gemacht und traten am Tag danach in Kraft.
Im Januar 2025 sowie im Dezember 2024 machten die WPK und die APAS mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt. Alle Maßnahmen waren an natürliche Personen gerichtet.
In der letzten Woche vor Weihnachten des abgelaufenen Jahres veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre Verlautbarung Nr. 22 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sogenannten ´Fee Cap´“.
In dieser Ausgabe geht es um eine Aufgabe aus dem Wirtschaftsprüfer-Examen vom Frühjahr 2024 zur Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach HGB und PublG.
In nicht wenigen Kanzleien herrscht ein (berechtigtes) Gefühl der Unzufriedenheit, weil nicht alle Dienstleistungen angemessen honoriert werden. Aber auch Mandanten sind unzufrieden, wenn doch einmal eine Rechnung „extra“ kommt. Die gute Nachricht ist, dass es sich besser machen lässt. Ein durchdachter und strukturierter Dienstleistungskatalog mit klarer Bepreisung bringt sowohl nach außen als auch nach innen Transparenz und Sicherheit.
Die nachfolgende Übungsklausur ergänzt die Fallstudie zur nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG. Über diesen Themenkreis hinaus behandelt sie weitere umsatzsteuerrechtlche Problemfelder, wie z. B. Vorsteuerberichtigungen und umsatzsteuerliche Auswirkungen von Gesellschaftsvorgängen, in einem komplexen Sachverhalt. Mit einem hohen Schwierigkeitsgrad bietet sie eine gute Grundlage zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Für die Bearbeitung der Klausur sollten drei Zeitstunden eingeplant werden. Rechtsstand ist Dezember 2024.
Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) hat sich zwischenzeitlich im Kanzlei- und Gerichtsalltag weitgehend etabliert. Der Wandel vom Papier/Fax zum beSt erfordert allerdings eine entsprechende Kanzleiorganisation und abschließende Kontrolle durch die Berufsträger sowie ein konstantes Vorhalten der technischen Einrichtung. Die in diesem Zusammenhang entstehenden rechtlichen und praktischen Herausforderungen spiegeln sich in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesgerichtshofs (BGH).
In dieser Klausur-Aufgabe des WP-Examens aus dem zweiten Halbjahr 2022 geht es um die summarische Zuschlagskalkulation für die Berechnung der Material- und Fertigungseinzelkosten sowie der Herstellungskosten.
Im Oktober dieses Jahres veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Referentenentwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Damit soll u. a. ein Syndikus-WP/vBP eingeführt werden.
Am 25.10.2024 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt. Der Entwurf sieht zahlreiche berufsrechtliche Änderungen, auch im Bereich des Berufsrechts der Steuerberater vor, von denen einige punktuell erläutert werden.
Aus dem Prüfungsgebiet „Angewandte BWL/VWL“ geht es in dieser Folge um eine Aufgabe zur Kuppelproduktion aus der Kosten- und Leistungsrechnung, der eine hohe Bedeutung für das WP-Examen zugeschrieben wird.
Kürzlich machte die WPK mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen in Form der Rüge, überwiegend kombiniert mit Geldbußen im mittleren vierstelligen Bereich sowie in einem Fall mit vorübergehendem Tätigkeitsverbot, bekannt. Alle Maßnahmen waren jeweils gegen natürliche Personen gerichtet und betrafen gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen sowie zum Teil auch freiwillige Abschlussprüfungen.
Der Autor ist als Dozent in der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen beim Steuerseminar Dr. Huttegger & Partner tätig und dort u. a. mit der Umsatzsteuer und dem Internationalen Steuerrecht befasst. In Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung verschafft er Ihnen im Folgenden zu diesen beiden Rechtsgebieten einen Überblick sowohl über typische Themenbereiche aus vergangenen Prüfungsgesprächen als auch aktuelle Entwicklungen, die Sie für die anstehende mündliche Steuerberaterprüfung 2025 ebenfalls präsent haben müssen.