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Datum des Bestätigungsvermerks bei qualifiziert elektronischer Signatur der Vollständigkeitserklärung
I. Sachverhalt
Wirtschaftsprüferin A hat die materiellen Prüfungshandlungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses zum der Z-GmbH mit Ausnahme der Einholung der Vollständigkeitserklärung abgeschlossen. Sie stellt der Z-GmbH den Link zur elektronischen Vollständigkeitserklärung (eVE) zur Verfügung. Auf der ersten Seite trägt der Mandant den ein. Der Geschäftsführer hat die qualifiziert elektronische Signatur (qeS) am angebracht.
II. Fragestellung
Welches der beiden Daten ist als Datum des Bestätigungsvermerks zu verwenden?
III. Lösungshinweise
1. Vorgaben zum Datum des Bestätigungsvermerks
Das Datum des Bestätigungsvermerks darf nicht vor dem Datum liegen, zu dem der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für das Prüfungsurteil zum Abschluss und zum Lagebericht erlangt hat (IDW PS 400 n. F. (10.2021) in der Fassung 2024, Tz. 74). Dabei wird explizit darauf hingewiesen, dass die Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise auch „eine umfassende Versicherung der gesetzlichen Vertreter über die Vollständigkeit der erteilten Aufklärungen und Nachweise“ sowie „eine Erklärung der ...