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Rechtsprechung

Abo Einkommensteuer //

Renovierungskosten zur Brandschadenbeseitigung als anschaffungsnahe Herstellungskosten?

Das Rechtsinstitut der anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) stellt in der Praxis ein Dauerstreitthema zwischen den Finanzämtern und den Steuerpflichtigen dar. Als ungeklärt kann die Frage angesehen werden, ob Aufwendungen nach der Anschaffung des Gebäudes für die Beseitigung von Schäden durch unvorhersehbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophe, Sturmschaden, unversicherter Brandschaden) dem Grunde nach zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen können. Das FG Düsseldorf hatte im Urteil v. 28.11.2023 - 10 K 2184/20 E ( LAAAJ-60123) Gelegenheit, zu dieser offenen Rechtsfrage in Bezug auf einen Brandschaden Stellung zu nehmen.

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Verfahrensrecht/Corona //

Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 (FG)

Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO - sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO - festgesetzt werden (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.12.2023 - 3 K 88/22, Revision anhängig, BFH-Az. VI R 2/24)

Abo Umwandlungssteuerrecht //

Beteiligung an Komplementär-GmbH als funktional (un-)wesentliche Betriebsgrundlage

Mit Urteil v. 1.2.2024 entschied der BFH, die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH sei nur dann als funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils einzuordnen, wenn sie seinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nachhaltig stärke. Dies setzt voraus, dass erst die Beteiligung an der Komplementär-GmbH den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Davon wiederum ist nicht auszugehen, wenn in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH die Stimmabgabe der mitbeteiligten Kommanditgesellschaft maßgeblich ist; denn dann versetzt den Kommanditisten nicht seine Kapitalbeteiligung an der Komplementär-GmbH, sondern seine Stellung als Kommanditist in die Lage, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu bestimmen.

Abo Gewerbesteuer //

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Das BFH-Urteil v. 19.12.2023 - IV R 5/21 betrifft die ständig wiederkehrende Streitfrage, ob die von einem Grundbesitzunternehmen ausgeübte Tätigkeit die strengen Anforderungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. In dem Entscheidungsfall wurden im Wesentlichen drei Anforderungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG behandelt: die Grundvoraussetzung der „sachlichen Gewerbesteuerpflicht“ einer Grundstückspersonengesellschaft, das Merkmal „Grundbesitz“ und das Ausschlusskriterium der (insgesamt kürzungsschädlichen) „nicht erlaubten“ Nebentätigkeit.

Abo Finanzgerichtsordnung //

Überraschungsentscheidung im Rahmen der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Es kann eine Überraschungsentscheidung darstellen, wenn das Finanzgericht eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nicht mit der im Verfahren allein erörterten Umbuchung von Verrechnungssalden auf ein Darlehenskonto und der Annahme eines Rückzahlungsverzichts der Gesellschaft begründet, sondern ohne vorherigen Hinweis darauf abstellt, dass die Absicht zur Rückzahlung der empfangenen Beträge beim Empfänger von Beginn an fehlte, so dass bereits die einzelnen Auszahlungsvorgänge eine vGA darstellen.

Abo Einkommensteuer //

Fallen veräußerungsähnliche Vorgänge unter § 23 EStG?

Das FG Münster hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil v. 12.12.2023 - 6 K 2489/22 E ( PAAAJ-57833) ausführlich mit der Auslegung des in § 23 EStG verwendeten Begriffs Veräußerung auseinandergesetzt. Streitig war, ob der entgeltliche Verzicht auf ein unentgeltlich eingeräumtes Nießbrauchrecht an einem Grundstück zu einer entgeltlichen Veräußerung mit Rechtsträgerwechsel und damit zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geführt hat. Dies verneinte das Finanzgericht.

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beA //

Zugang eines anwaltlichen Schreibens während der üblichen Bürozeiten (OLG)

Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-Email über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm v. 22.2.2024 - 22 U 29/23 macht die BRAK aktuell aufmerksam.

Abo Einkommensteuer //

Kleidung und Accessoires sind keine Betriebsausgaben für (Fashion-)Influencer

Ob Kleidung und Accessoires steuerlich abzugsfähig sind, ist regelmäßig Streitgegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. In aller Regel wird der Abzugsfähigkeit dabei eine Absage erteilt. Darüber, ob die Nichtabzugsfähigkeit auch für die Berufsgruppe der (Fashion-)Influencern gilt, hatte kürzlich das Niedersächsische FG mit Urteil v. 13.11.2023 - 3 K 11195/21 ( VAAAJ-63277) zu entscheiden. Dieses verneinte einen Betriebsausgabenabzug.

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Abo Umsatzsteuer //

Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers i.S. des § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG (BFH)

Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger an. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer den leistenden Unternehmer hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 UStG treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden (BFH, Urteil v. 31.1.2024 - V R 20/21; veröffentlicht am 4.4.2024).

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Umsatzsteuer //

Differenzbesteuerung und innergemeinschaftlicher Erwerb für Kunstgegenstände (BFH)

Bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspricht (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 13.7.2023 C 180/22, EU:C:2023:565) (BFH, Urteil v. 22.11.2023 - XI R 22/23 (XI R 2/20); veröffentlicht am 28.3.2024).

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