Keine Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG für Ersatzneubauten
Das FG Köln hat mit Urteil v. 12.9.2024 - 1 K 2206/21 (LAAAJ-85438) entschieden, dass ein Ersatzneubau nicht unter die Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG fällt. Die Klägerin hatte nach vollständigem Abriss und Neubau eine Sonderabschreibung in der Einkommensteuererklärung 2020 beantragt. Das Finanzamt lehnte ab – zu Recht, nach Auffassung des FG Köln. In seiner Begründung verweist das Finanzgericht insbesondere auf den gesetzgeberischen Zweck: Schaffung von „zusätzlichem, bisher nicht vorhandenem Wohnraum“. Der Ausgang des Revisionsverfahren beim BFH (Az. IX R 24/24) bleibt abzuwarten.