Verbraucherschutz | Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Berliner Energieversorger erfolgreich (vzbv)
Das Kammergericht Berlin (KG
Berlin) hat ein monatelanges Zweiklassensystem bei den Gaspreisen des Berliner
Versorgers GASAG für unzulässig erklärt. Das
(Az. MK 1/22
EnWG) ist ein Erfolg für
die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der
sich mehr als 500 Verbraucher angeschlossen hatten.
Hintergrund: Neukunden der GASAG mussten von Dezember 2021 bis April 2022 für Gas in der Grundversorgung deutlich mehr bezahlen als Bestandskunden. Ziel der Klage ist, dass betroffene Verbraucher zu ihrem Recht kommen und Geld zurückerhalten können.
Die Musterfeststellungsklage ist eine besondere Klageform im deutschen Zivilprozessrecht, mit der Verbraucher ihre Rechte gemeinsam durchsetzen können. Sie ermöglicht es Verbraucherschutzverbänden, stellvertretend für eine Vielzahl von Betroffenen gegen ein Unternehmen zu klagen. Ziel ist dabei die Klärung, ob den Verbraucher gegenüber einem Unternehmen ein Anspruch (zum Beispiel auf Schadensersatz oder wie hier auf Rückerstattung) zusteht. Das Musterfeststellungsurteil stellt nur grundsätzlich fest, ob das Unternehmen haftet, bildet insoweit dann aber eine verbindliche Grundlage für die Durchsetzung der individuellen Ansprüche der angemeldeten Verbraucher.
Das KG Berlin urteilte wie folgt:
Das Gericht hält die von der GASAG vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandskunden und Neukunden für unzulässig.
Schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage sind keine Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt. Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellen keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die GASAG hat bereits angekündigt, gegen das Urteil in Revision gehen zu wollen. Mit Entschädigungszahlungen an die Betroffenen ist daher in naher Zukunft nicht zu rechnen, da das Urteil durch eine Revision vorerst nicht rechtskräftig wird. Ein vom Gericht angeregtes Vergleichsverfahren lehnte die GASAG ab.
Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. 24.3.2025 und KG Berlin, Pressemitteilung v. 24.3.2025 (lb)
Fundstelle(n):
OAAAJ-88175