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Weitere Steuerthemen

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Investmentsteuergesetz //

Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004 (BFH)

Der Ausschluss ausländischer Fonds von den für inländische Fonds geltenden Regelungen des § 11 Abs. 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Deshalb hat ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, einen Anspruch auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer (BFH, Urteil v. 13.3.2024 - I R 1/20; veröffentlicht am 22.8.2024).

Abo Abgabenordnung //

Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Anwaltstätigkeit

Mit Beschluss v. 17.7.2024 wies der BFH die gegen das Urteil des FG Münster v. 21.4.2023 - 14 K 1263/21 E, nv, erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer vorläufig aufgrund ungewisser Gewinnerzielungsabsicht ergangenen Einkommensteuerfestsetzung als unbegründet zurück und entschied: Bei der nebenberuflichen Anwaltstätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls dann ergehen, wenn die Art und Weise der Betriebsführung der Kanzlei unklar ist. Weitere Umstände des Einzelfalls, die den grundsätzlich bestehenden Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht der nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erschüttern, müssen nicht festgestellt werden.

Abo Steuerstrafrecht //

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht

Im Jahr 2023 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Besonders hervorzuheben sind die Entscheidung des BGH zu der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer, die Entscheidung des EuGH zur Zulässigkeit einer von einer deutschen Steuerbehörde erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung und die Entscheidungen des BGH zur Einziehung in Fällen der versuchten Steuerhinterziehung.

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Gesetzgebung //

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (hib)

Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern sollen von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Das sieht ein von der Bundesregierung am 24.7.2024 beschlossener Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/12351) vor. U.a. will die Regierung klar regeln, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen beim bidirektionalem Laden steuerrechtlich nicht zu Versorgern werden und damit Steuern zahlen müssen. Auch bei Stromspeichern soll eine doppelte Besteuerung umfassend vermieden werden. Der Bundesrat hatte am 5.7.2024 zu dem Vorhaben Stellung genommen.

Gesetzgebung //

Aus JStG wird Steuerfortentwicklungsgesetz

Das BMF hatte am 10.7.2024 den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Wesentlicher Inhalt waren hierbei die Tarifanpassungen für die Jahre 2025 und 2026 inklusive Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Die jährlichen Entlastungsmaßnahmen wurden hierbei mit knapp 13 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch wurden in Berlin überdies weitere Maßnahmen diskutiert. Unter dem Titel „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ präsentierte die Bundesregierung weitere Einzelmaßnahmen für mehr wirtschaftliche Dynamik, so die offizielle Sprachregelung.Am 24.7.2024 erfolgte vor der Sommerpause dann die letzte Kabinettsitzung, wo weitere steuerliche Maßnahmen von Seiten der Regierung beschlossen wurden. Damit ist der Start für eine steuerlich heiße zweite Jahreshälfte gelegt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 sollen rückwirkend der Tarif nach § 32a EStG (hier: nur der Grundfreibetrag) und der Kinderfreibetrag für 2024 angepasst werden. Die maximale Entlastung für das Jahr 2024 beträgt hierbei (Einzelveranlagung) 34 € und soll im Dezember 2024 rückwirkend u. a. im Lohnsteuerabzugsverfahren greifen. Fiskalisch führt dies zu Mindereinnahmen von ca. 2 Mrd. €.Am 24.7.2024 wurde ebenfalls der bisherige Entwurf des JStG 2024 Teil 2 im Kabinett behandelt. Offenbar war aber der Titel nicht mehr passend, auch wäre es wohl ein Novum, wenn innerhalb eines Jahres steuerpolitisch zwei JStG parallel laufen würden. Daher wurde der Gesetzentwurf umbenannt und läuft nun unter dem Namen „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)“. Die bisherigen Inhalte zu den Tarifanpassungen 2025 und 2026 inklusive Kinderfreibetrag und Kindergeld wurden übernommen. Neu ist die Kindergelderhöhung um 4 € in 2026. Bereits diese Maßnahmen werden mit fiskalischen Entlastungen von ca. 13,5 Mrd. € pro Jahr beziffert. In dem Entwurf ist weiterhin enthalten die Umstellung auf das Faktorverfahren unter Wegfall der Steuerklassen III und V sowie der erneute Versuch, eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen zu implementieren.Abseits dieser Punkte wurden aber noch weitere Steuerentlastungsmaßnahmen in den Regierungsentwurf gepackt. So soll die Abschreibung innerhalb des Sammelpostens (Auflösung) nach § 6 Abs. 2a EStG bis 5.000 € möglich sein (ab 1.1.2025), wobei die Auflösung dann über drei Jahre erfolgen soll. Die bisherige Obergrenze von 1.000 € würde damit deutlich angehoben. Ferner soll der Sammelposten erst nach der GWG-Grenze von 800 € greifen, so dass die Anwendung des Sammelpostens einer Sofortabschreibung in bestimmten Fällen nicht im Weg steht. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG soll erneut verlängert (bis 31.12.2028) und in der Höhe erneut angehoben (2,5fache, maximal 25 %) werden. Diese Maßnahmen werden mit einer Entlastung von ca. 7 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen nicht erneut ins Wasser fallen. Ein erneuter Anlauf für eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen mag zwar einige Koalitionspartner freuen, der Misserfolg aus dem ersten Anlauf sollte aber noch jedem gegenwärtig sein, so dass beste Chancen auf den Vermittlungsausschuss bestehen.

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