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Körperschaftsteuer

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Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähigen Stiftungen (BMF)

Das BMF hat zu den Folgen aus dem BFH-Urteil v. 17.5.2023 - I R 42/19 Stellung genommen und klargestellt, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können (BMF, Schreiben v. 24.4.2024 - IV C 2 - S 2204/24/10001 :001).

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Irrtümliche Vermögensverschiebung als verdeckte Gewinnausschüttung

Ob eine Vermögensverschiebung von der GmbH auf ihren Gesellschafter irrtümlich erfolgt ist, hängt davon ab, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer konkret ein Irrtum unterlaufen ist; falls dies zu bejahen ist, liegt mangels Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Es kommt nicht darauf an, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.

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Rückwirkende Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften für die Steuerpflichtigen und ihre Berater ein „Schreckgespenst“, für die Betriebsprüfer aber ein „Joker“. Schwierigkeiten bereiten nicht nur die sperrigen Tatbestandsvoraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung und deren Anwendung im praktischen Einzelfall. Einmal aufgedeckt, halten verdeckte Gewinnausschüttungen noch weitere Überraschungen parat. Denn sie wirken sich nicht nur auf die Steuerfestsetzung bei der Kapitalgesellschaft aus, sondern auch bei deren Gesellschaftern. Bei den Gesellschaftern kann sich die Steuerfestsetzung – je nach Fallgestaltung – vermindern oder erhöhen. Ist gegenüber dem Gesellschafter zuvor bereits ein Steuerbescheid ergangen, muss dieser geändert werden. Das kann auch nach der Bestandskraft des bisherigen Bescheids und sogar nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geschehen. Mit einer solchen Konstellation hat sich jüngst das BVerfG befasst.

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Das BFH-Urteil v. 22.11.2023 thematisiert das Tatbestandsmerkmal der „Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis“, das zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfüllt sein muss. Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung mit dem subjektiven Element des Zuwendungswillens und erörtert, inwiefern subjektive Elemente zu den objektiven Abläufen hinzutreten müssen, um den Tatbestand einer vGA zu erfüllen.

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Zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 AO) und zur etwaigen Schädlichkeit sog. Dauerverlustbetriebe

In zwei Urteilen v. 14.12.2023 entschied der BFH, Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an Ärzte, denen als Nebentätigkeit die ambulante Behandlung von Patienten genehmigt worden ist, rechneten nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ i. S. von § 67 AO, sondern seien – ebenso wie die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben – einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 64 Abs. 1 AO zuzuordnen. In der V-Entscheidung v. 14.12.2023 ging es darüber hinaus um die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordung von Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden. Hier lässt aufhorchen, dass der BFH zur Zurückverweisung der Sache den Hinweis gibt, ein Dauerverlustbetrieb könne die Steuerbegünstigung auch dann gefährden, wenn seine Verluste durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen würden.

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Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" i.S.d. § 67 AO (BFH)

Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte - und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben - hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO) (BFH, Urteil v. 14.12.2023 - V R 28/21; veröffentlicht am 11.4.2024).

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vGA: irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH)

Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist (BFH, Urteil v. 22.11.2023 - I R 9/20; veröffentlicht am 11.4.2024).

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Anforderungen an das Vorliegen einer Organschaft (FG)

Eine Personengesellschaft ist - auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potentiellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält - keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Gerichtsbescheid v. 7.7.2023 - 1 K 54/23, EFG 2023, 1487; Revision anhängig, BFH-Az. I R 46/23).

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Zur „Kettenzusammenfassung“ von Betrieben gewerblicher Art und zum Erfordernis einer organisatorischen Verflechtung

Mit Beschluss v. 31.1.2024 fordert der V. Senat des BFH das BMF gem. § 176 Abs. 2 AO zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren auf, in dem es um die Zulässigkeit der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG geht. Ursächlich dafür ist, dass der BFH Zweifel daran äußert, ob die Regelungen des BMF-Schreibens zur Besteuerung von BgA v. 12.11.2009 - IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl 2009 I S. 1303, UAAAD-31921, insofern mit dem geltenden Recht in Einklang stehen, als das BMF entgegen der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einführung des § 4 Abs. 6 KStG für die Zusammenfassung von BgA nicht das Postulat einer organisatorischen Verflechtung vorsieht und darüber hinaus auch eine sog. Kettenzusammenfassung vom BgA zulässt (Rz. 5 des vorgenannten BMF-Schreibens). Insofern steht eine Verschärfung der Rechtslage im Raum.

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Die Konkretisierung einer angemessenen Verzinsung bei Konzerndarlehen

Die Fremdüblichkeit der Verzinsung von (konzerninternen) Gesellschafterdarlehen ist ständiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und den beteiligten Steuerpflichtigen und führt nicht weniger häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dies bereits wegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 162 Abs. 1 AO sowie § 1 AStG. Denn unter Umständen führt eine nicht fremdübliche Verzinsung dazu, dass hohe Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen des höher besteuerten Unternehmens mindern und zugleich dem kreditgebenden Unternehmen als Betriebseinnahmen zugerechnet werden, dessen Steuersatz etwa wegen der gewerbesteuerlichen Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der Gemeinnützigkeit oder des Sitzes der Gesellschaft in einem steuergünstigeren Land geringer ausfiele.

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Schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG nur bei change of control?

Die Regelung des § 8c KStG zum Verlustabzug bei Körperschaften hat seit ihrer Einführung nicht nur die Finanzverwaltung und Literatur, sondern in besonderem Maße auch die Gerichte beschäftigt. Solange die verfassungsrechtlichen Fragen nicht abschließend geklärt sind, stellen sich immer wieder Auslegungsfragen zur Anwendung der Regelung. Das FG Münster hat sich mit Urteil v. 23.8.2023 - 9 K 2166/21 K,G,F ( QAAAJ-50235) mit der Rechtsfrage befasst, ob ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 3 KStG i. d. F. des UStAVermG v. 11.12.2018 vorliegt, wenn im zu betrachtenden Fünfjahreszeitraum durchgängig dieselbe Person Mehrheitsanteilseigner der betroffenen Körperschaft ist.

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Lieferung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland (BFH)

Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sind, kann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere einerseits und die von gewerblichen Tierhändlern, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehandelten Tiere andererseits nicht gleichartig sind (und daher kein Wettbewerb besteht) (BFH, Urteil v. 18.10.2023 - XI R 4/20; veröffentlicht am 29.2.24).

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