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Die Mittelverwendung bei gemeinnützigen Körperschaften und Stiftungen
Körperschaften und Stiftungen können von Ertragsteuern befreit werden. Dazu müssen sie sowohl nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Wann ein Rechtsträger die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, ist in den §§ 51 bis 68 AO geregelt.
Das Gemeinnützigkeitsrecht der §§ 51 ff. AO knüpft an die Steuerbegünstigung von Körperschaften und Stiftungen eine Vielzahl formeller und materieller Voraussetzungen, die im Übrigen durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020 mit Wirkung zum teilweise geändert wurden. Während die formellen Voraussetzungen, insbesondere die Ausgestaltung der Satzung einer Körperschaft oder Stiftung vergleichsweise starr sind, birgt die Berücksichtigung der materiellen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung eine Vielzahl von Fallstricken. Diese betreffen nicht selten die Frage der gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Mittelverwendung.
Durch gemeinnützigkeitsrechtliche Verstöße gegen die Vorschriften zur Mittelverwendung werden bet...