Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzielle Eingliederung bei ertragsteuerlicher Organschaft
Der I. Senat des BFH hat in vier Urteilen vom zur finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger im Fall einer unterjährigen Umwandlung bzw. Einbringung auf Ebene des Organträgers Stellung genommen (vgl. , NWB YAAAJ-53060, I R 36/20, NWB IAAAJ-53061, I R 40/20, NWB SAAAJ-53062 sowie I R 45/20, NWB CAAAJ-53063). Gemäß BFH tritt der übernehmende Rechtsträger, der neue Organträger, in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers bzw. Einbringenden ein (Fußstapfentheorie). Eine steuerliche Rückwirkung der Übertragung auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft ist damit – entgegen der Verwaltungsauffassung – nicht erforderlich, um eine ertragsteuerliche Organschaft im Jahr der Umwandlung bzw. Einbringung fortsetzen oder neu begründen zu können. In einem weiteren Urteil vom hat der I. Senat des BFH zur finanziellen Eingliederung bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen Stellung genommen (vgl. , NWB KAAAJ-54952). Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Gesellschafterbeschlüsse generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um gemäß BFH...