Klausur-Leitfaden Bilanzsteuerrecht
3. Aufl. 2022
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IV. Inhaltliche Schwerpunkte der letzten Steuerberaterprüfungen
1. Immaterielle Wirtschaftsgüter
Nach der Tabelle in Kap. I.3 war das Thema „immaterielle Wirtschaftsgüter“ in den Prüfungen 2017 – 2020 und auch früher enthalten. In der Prüfung 2014 war die Thematik jedoch speziell an einem Verwaltungserlass ausgerichtet. Es handelte sich um Aufwendungen für die sog. ERP – Software (Enterprise Resource Planning Software). Zu diesem Themengebiet ist ein BMF-Schreiben ergangen; , BStBl 2005 I S. 1025. Mit Kenntnis dieses BMF-Schreibens war die Aufgabe auch sicher lösbar.
Zu immateriellen Wirtschaftsgütern vgl. §§ 248 Abs. 2, 255 Abs. 2a, 285 Nr. 22 HGB, sowie § 5 Abs. 2 EStG, R 5.5 EStG und H 5.5 EStH
1.1 Definition
Immateriell (= unkörperlich) sind Wirtschaftsgüter, die nicht durch unmittelbare Anschauung erfahrbar sind. Hierbei handelt es sich um Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile (R 5.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Weder das Handels- noch das Steuerrecht enthalten eine Definition des immateriellen Wirtschaftsgutes. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH, u. a. Urteil v. - II R 30/89, BStBl 1990 II 569 lässt sich jedoch der Begriff des immateriellen Wirtschaftsgutes wie folgt definieren:
Rechte, Möglichkeiten und besondere Vorteile für den Betrieb,
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