DBA Neuseeland (7) Zu den Artikeln 6 bis 23:
(7) Zu den Artikeln 6 bis 23:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Abkommen

  1. nicht die Geltung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne aus Versicherungsgeschäften berührt,

  2. einen Vertragsstaat nicht daran hindert, die nachstehenden Einkünfte und Vermögenswerte zu besteuern:

    Einkünfte, die aus einem in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Nachlaß oder Trust oder über einen solchen Nachlaß oder Trust bezogen werden, und Vermögenswerte, die über einen solchen Nachlaß oder Trust gehalten werden und die nach dem Recht des erstgenannten Staates zu den Einkünften oder Vermögenswerten einer in diesem Staat ansässigen Person gehören,

  3. einen Vertragsstaat nicht daran hindert, seine Rechtsvorschriften über Steuerumgehung auf die in einem dritten Staat zugeflossenen oder bezogenen Einkünfte anzuwenden, auch wenn die Einkünfte oder die ihnen zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Tätigkeiten über eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleitet oder von ihr gehalten werden.

Wird das in einem der beiden Staaten am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende maßgebende Recht geändert (abgesehen von unbedeutenden Änderungen, die den allgemeinen Charakter dieses Rechts nicht berühren), so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um die gegebenenfalls erforderliche Änderung dieser Nummer zu vereinbaren.

Dieses Protokoll ist in deutscher und englischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Notenwechsel
1. Neuseeländische Bestätigungsnote
vom 20. Oktober 1978

Exzellenzen,

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenzen von heute zu bestätigen, die wie folgt lautet:

”Wir beehren uns, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland zur vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern Bezug zu nehmen und im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen zu bestätigen:

(1) In bezug auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens kommen die beiden Regierungen wie folgt überein: Wenn in einem künftigen Abkommen mit einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

  1. die Bundesrepublik Deutschland ihre Quellenbesteuerung von Dividenden oder

  2. Neuseeland seine Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren

auf einen niedrigeren als den in einer der genannten Bestimmungen vorgesehenen Satz begrenzt, verpflichten sich die beiden Regierungen, die Bestimmung zu überprüfen mit dem Ziel, eine entsprechende Regelung vorzusehen.

(2) Bei den Verhandlungen über das Abkommen bestand Einvernehmen darüber, daß das Recht beider Vertragsstaaten den Grundsätzen entspricht, auf denen Artikel 24 des OECD-Musterabkommens über die Gleichbehandlung beruht. Das Abkommen enthält jedoch aus besonderen Gründen keinen dem genannten Artikel 24 entsprechenden Artikel.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß

  1. die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten etwaige Einzelfälle im Rahmen des in Artikel 24 des Abkommens vorgesehenen Verständigungsverfahrens erörtern können, um nach dem bestehenden Recht geeignete Maßnahmen zu treffen oder ihren jeweiligen Regierungen geeignete Maßnahmen zu empfehlen;

  2. wenn nach der Unterzeichnung des Abkommens Neuseeland in eines seiner Doppelbesteuerungsabkommen einen Artikel über die Gleichbehandlung aufnimmt, die neuseeländische Regierung ohne unnötige Verzögerung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Weg schriftlich unterrichtet und in Verhandlungen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eintritt mit dem Ziel, einen Artikel über die Gleichbehandlung in das Abkommen aufzunehmen.

Wir beehren uns ferner, Eure Exzellenz zu bitten, die vorstehende Vereinbarung im Namen Ihrer Regierung zu bestätigen.

Diese Note ist in deutscher und englischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.”

Ich beehre mich ferner, im Namen der Regierung von Neuseeland den Inhalt der Note Eurer Exzellenzen zu bestätigen.

Diese Note ist in deutscher und englischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(Unterschrift)

2. Neuseeländische Bestätigungsnote vom

Exzellenzen,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

”Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß unsere Regierung unter Bezugnahme auf Artikel 3 des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen sowie bei einigen anderen Steuern davon ausgeht, daß der Abschluß dieses Abkommens nicht die Rechtsauffassungen präjudiziert, die unsere beiden Regierungen auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen zu den dort verhandelten Fragen gegebenenfalls vertreten werden.”

(Unterschrift)

Seine Exzellenz
Bundesminister für Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland

Seine Exzellenz
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Wellington

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-87638