DBA Neuseeland Artikel 20

Artikel 20 Professoren, Lehrer und Studenten

(1) Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer, der sich im anderen Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt aufhält, für diese Tätigkeit bezieht, werden nicht im anderen Staat besteuert.

(2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit nur, wenn die Forschung im öffentlichen Interesse und nicht hauptsächlich zum privaten Nutzen bestimmter Personen betrieben wird.

(3) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in dem erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

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