DBA Neuseeland Artikel 26

Artikel 26 Diplomatische und konsularische Vorrechte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, für Zwecke des Abkommens als in dem Entsendestaat ansässig, wenn sie dort mit ihrem gesamten Welteinkommen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.

(3) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem gesamten Welteinkommen wie dort ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.

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FAAAA-87638