DBA Neuseeland Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,
    die Körperschaftsteuer,
    die Vermögensteuer und
    die Gewerbesteuer

    (im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. in Neuseeland:

    die income tax (Einkommensteuer) und
    die excess retention tax (Steuer auf einbehaltene Gewinne)

    (im folgenden als ”neuseeländische Steuer” bezeichnet).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

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