DBA Neuseeland Artikel 30

Artikel 30 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. in Neuseeland

    auf steuerpflichtiges Einkommen für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs beginnen, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;

  2. in der Bundesrepublik Deutschland

    i)

    bei der im Abzugsweg erhobenen deutschen Steuer auf die Steuer von den Beträgen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;

    ii)

    bei den sonstigen deutschen Steuern auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.

Fundstelle(n):
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FAAAA-87638