DBA Neuseeland Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck ”Neuseeland”, im geographischen Sinne verwendet, das neuseeländische Mutterland (einschließlich der vorgelagerten Inseln), umfaßt aber nicht die Cook-Inseln, Niue und Tokelau; der Ausdruck umfaßt auch die an das Küstenmeer des neuseeländischen Mutterlands (einschließlich der vorgelagerten Inseln) angrenzenden Gebiete, die nach neuseeländischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Vökerrecht als Gebiete bezeichnet wurden oder werden, über die Neuseeland Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung dieser Gebiete oder der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Naturschätze des Meeres oder des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds hat;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle Gebiete außerhalb des Küstenmeers der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die als solche der Besteuerung unterliegen;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  5. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  6. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”:

    i)

    in bezug auf Neuseeland alle natürliche Personen, die die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Neuseeland geltenden Recht errichtet worden sind;

    ii)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in die Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

  7. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde”

    i)

    auf seiten Neuseelands den Commissioner of Inland Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

    ii)

    auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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