DBA Neuseeland Artikel 29

Artikel 29 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. in Neuseeland
    auf steuerpflichtiges Einkommen für jedes Veranlagungsjahr, das am oder nach dem beginnt;

  2. in der Bundesrepublik Deutschland

    i)

    bei der im Abzugsweg erhobenen deutschen Steuer auf die Steuer von den am oder nach dem 1. Januar 1978 gezahlten Beträgen;

    ii)

    bei den sonstigen deutschen Steuern auf die Steuern, die für das Kalenderjahr 1978 und die folgenden Jahre erhoben werden.

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FAAAA-87638