DBA Neuseeland Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht regelmäßig wiederkehrende Bezüge aus der Sozialversicherung und ähnliche Vergütungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eines ihrer staatlichen Organe zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eines ihrer staatlichen Organe als Ausgleich für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

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FAAAA-87638