DBA Marokko Artikel 27

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen oder konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen oder konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen, im Empfangstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

(4) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Bedienstete oder für die Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, wenn sie sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befinden und in keinem der Vertragsstaaten einkommensteuerrechtlich und vermögensteuerrechtlich als dort ansässige Personen behandelt werden.

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