DBA Marokko Artikel 10

Artikel 10

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

  1. 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

  2. 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne mindestens 20 Punkte niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne, kann abweichend von Absatz 2 die Steuer, die in diesem Staat von Dividenden erhoben wird, 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden betragen, wenn

  1. die Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft stammen und einer in Marokko ansässigen Gesellschaft zufließen und

  2. der in Marokko ansässigen Gesellschaft entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gehören.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Er umfaßt auch die Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und auf deutscher Seite die Einkünfte, die ein stiller Gesellschafter aus seiner Beteiligung bezieht und die in der Bundesrepublik Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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