DBA Marokko Artikel 18

Artikel 18

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person für erbrachte Dienste gezahlt werden, in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der Steuer des anderen Staates befreit, wenn der Empfänger die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein.

(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.

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