DBA Marokko Artikel 14

Artikel 14

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch in den folgenden Fällen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden:

  1. wenn die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, oder

  2. wenn die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage, einschließlich der Dauer der gewöhnlichen Arbeitsunterbrechungen, während des Kalenderjahres ausübt.

(2) Der Ausdruck ”freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

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