DBA Marokko Artikel 23

Artikel 23 [1]

(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Die aus Marokko stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Nummer 2 fallenden Einkünfte – und die in Marokko gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind von der deutschen Steuer befreit. Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 ist Satz 1 jedoch nur anzuwenden, wenn die Dividenden von einer in Marokko ansässigen Aktiengesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft verfügt. Diese Anteile der in Marokko ansässigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der deutschen Vermögensteuer befreit.

  2. Die in Marokko in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene Steuer wird auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu, angerechnet, die die Bundesrepublik Deutschland von den nach stehenden Einkünften erhebt:

    1. Dividenden, die nicht unter Nummer 1 fallen;

    2. Zinsen, die unter Artikel 11 fallen;

    3. Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 fallen;

    4. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die unter Artikel 16 fallen;

    5. Vergütungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1, die nach dieser Bestimmung nicht von der deutschen Steuer befreit sind.

  3. Für die Zwecke der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Der anzurechnende Betrag der marokkanischen Steuer beläuft sich auf 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, solange diese zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko steuerfrei sind oder zu einem Satz besteuert werden, der niedriger ist als der in Artikel 10 Absatz 2 Nummer 2 genannte Satz.

  4. Für die Zwecke der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Der anzurechnende Betrag der marokkanischen Steuer beläuft sich auf 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, solange diese zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko steuerfrei sind oder zu einem Satz besteuert werden, der niedriger ist als der in Artikel 11 Absatz 2 genannte Satz; der anzurechnende Betrag der marokkanischen Steuer beläuft sich jedoch auf 15 vom Hundert, wenn diese Zinsen von den im Schlußprotokoll genannten Einrichtungen gezahlt werden.

(2) Bei einer in Marokko ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Wenn eine in Marokko ansässige Person Einkünfte bezieht, die nicht unter Nummer 2 fallen und die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, befreit Marokko diese Einkünfte von der Steuer; es kann jedoch bei der Berechnung der auf die übrigen Einkünfte dieser Person entfallenden Steuer den Satz anwenden, der angewandt worden wäre, wenn die in Betracht kommenden Einkünfte nicht von der Steuer befreit worden wären.

  2. Marokko kann in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Einkünfte im Sinne von Artikel 10, 11 und 12 in die Bemessungsgrundlage der in Artikel 2 genannten Steuern einbeziehen; es gewährt jedoch auf den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden Steuer eine Ermäßigung, die der Höhe nach der in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Einkünften erhobenen Steuer entspricht, den genannten Betrag jedoch nicht übersteigt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-87632

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 2, 3 des Schlußprotokolls.