DBA Marokko Artikel 2

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    1. die Einkommensteuer und die Ergänzungsabgabe dazu;

    2. die Körperschaftsteuer und die Ergänzungsabgabe dazu;

    3. die Vermögensteuer und

    4. die Gewerbesteuer

    (im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. in Marokko:

    1. Steuer auf Einkünfte aus Landwirtschaft (l'impôt agricole),

    2. Steuer auf Einkünfte aus bebauten Grundstücken und damit zusammenhängende Abgaben (la taxe urbaine et les taxes y rattachées),

    3. Steuer auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit und auf die für Investitionen bestimmten Reserven (l'impôt sur les bénéfices professionnels et la réserve d'investissement),

    4. Steuer auf Gehälter aus öffentlicher und privater Hand, auf Entschädigungen und Nebeneinkünfte, auf Löhne, Ruhegehälter und Leibrenten (le prélèvement sur les traitements publics et privés, les indemnités et émoluments, les salaires, les pensions et les rentes viagères),

    5. Gewerbesteuer und damit zusammenhängende Abgaben (l'impôt des patentes et les taxes y rattachées),

    (im folgenden als ”marokkanische Steuer” bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für die künftigen Steuern. In einem solchen Falle teilen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen einander mit.

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XAAAA-87632