DBA Griechenland Artikel XX

Artikel XX Verständigungsverfahren

(1) Weist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach, dass Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragsstaaten eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall dem Staate, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen suchen.

(2) Über Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit dritten Staaten auftreten, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglichst rasch.

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ZAAAA-87598