DBA Griechenland Artikel XXIV

Artikel XXIV Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis einschließlich 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr 1967 folgt, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat kündigen; in diesem Falle verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit

  1. hinsichtlich der griechischen Steuer mit Bezug auf die Einkünfte, die in dem auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr bezogen werden;

  2. hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das auf das Kündigungsjahr folgende Kalenderjahr erhoben werden.

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ZAAAA-87598