DBA Griechenland Artikel XIV

Artikel XIV Hochschullehrer

Die Einkünfte, die Hochschullehrer aus einem der Vertragsstaaten als Vergütung für eine Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität in dem anderen Vertragsstaat während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren beziehen, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert.

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