DBA Griechenland Artikel V

Artikel V Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne, die eine im Königreich Griechenland ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, deren Registerhafen sich im Königreich Griechenland befindet, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland zufließen, können nur in diesem Staate besteuert werden.

(3) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.

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