Berufsrecht der Steuerberater
1. Aufl. 2021
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VI. Werberecht
353Werbung für die eigenen Dienstleistungen spielt als Instrument der Mandantengewinnung eine große praktische Rolle. Im Gegensatz zu vielen anderen privatwirtschaftlichen Branchen sind Freiberufler durch ihr Berufsrecht an besondere Voraussetzungen bei Werbemaßnahmen gebunden. Auch Steuerberater dürfen werben; das ist heute dem Grundsatz nach selbstverständlich. Diese Werbung hat sich jedoch einerseits nach den berufsrechtlichen Vorschriften der §§ 8, 57, 57a StBerG, § 9 BOStB und andererseits nach den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu richten. Die §§ 8, 57a StBerG sowie § 9 BOStB präzisieren dabei die Grundnorm zur Werbung in § 57 Abs. 1 StBerG. Die Neufassung des § 8 Abs. 1 StBerG erfolgte zu dem Zweck, die Regelungen über die Werbung für die in § 4 StBerG aufgeführten Personen und Vereinigungen (bspw. Notare, Rechts- und Patentanwälte, Spitzenverbände, Berufsvertretungen) zu vereinheitlichen und den Regelungen zur Werbung bei den Steuerberatern (für die § 8 StBerG keine direkte Anwendung bereithält) anzunähern.
1. Berufswidrige Werbung
354§ 57 Abs. 1 StBerG, der die allgemeinen Kernpflichten des Steuerberaters bestimmt, formuliert u. a., dass berufswidrige Werbung verboten ist. Damit ist freilich noch nicht viel ge...