Homeoffice und das häusliche Arbeitszimmer
1. Aufl. 2021
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I. Allgemeines
Millionen Arbeitnehmer arbeiten im Zuge der Corona-Krise von zu Hause aus. In vielen Fällen werden privat getragene Kosten pauschal oder tatsächlich erstattet. Hier stellt sich die Frage der lohnsteuerlichen Konsequenzen im Falle der Überlassung, Übereignung oder Erstattung von Arbeitsmitteln im Eigentum des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers. Die Wahlmöglichkeiten sind vielfältig und führen in einigen Fällen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser Beitrag zeigt die vielfältigen Fallgestaltungen in der Praxis auf und enthält zahlreiche Empfehlungen, Tipps und Gestaltungsmöglichkeiten.
Die rein betriebliche Überlassung von Arbeitsmitteln (z. B. Laptop, Drucker oder Papiere und Ordner) führen zu keinem Arbeitslohn. Bei diesen Arbeitsmitteln handelt es sich um nicht steuerbare, unentgeltliche Zuwendungen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR). Ob eine private Mitbenutzung der Arbeitsmittel erlaubt ist, sollte im Einzelfall dokumentiert werden. Sobald jedoch eine private Mitbenutzung gegeben ist, kann ein geldwerter Vorteil vorliegen. Hierbei gibt es diverse Ausnahmen, die im Folgenden erläutert werden. Weiterhin ist es auch üblich, dass der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel benutzt. Der Arbeitnehmer kann die ...