EGAktG § 7

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen

1Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. 2Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.

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RAAAA-76446