EGAktG § 26m

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 26m Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie [1]

(1) § 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals ab dem anzuwenden.

(2) 1§ 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 26m eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .