EGAktG § 26l

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 26l Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst [1]

(1) 1Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach § 76 Absatz 3a Satz 1 des Aktiengesetzes in der vom an geltenden Fassung ist ab dem bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. 2Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 3Gleiches gilt im Fall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 des Aktiengesetzes.

(2) § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der vom an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem Anwendung.

(3) 1Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem zu beachten. 2Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 26l eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .