EGAktG § 5

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 5 Mehrstimmrechte; Höchststimmrechte [1]

(1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in der bis einschließlich geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich geltenden Fassung.

(2) Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird oder die Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht.

(3) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften, die vor dem von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem geltenden Fassung bis zum fort.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .