EGAktG § 26d

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 26d Übergangsregelung für Verschmelzungen [1]

Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Verschmelzungen und Vermögensübertragungen in der vom an geltenden Fassung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor diesem Tage der Verschmelzungs- oder Übertragungsvertrag beurkundet oder eine Haupt-, Gesellschafter- oder Gewerkenversammlung oder eine oberste Vertretung einberufen worden ist.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 26d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1425) mit Wirkung v. 1. 1. 1983.