EGAktG § 26b

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 26b Änderung der Satzung [1]

Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 26b eingefügt gem. Gesetz vom (BGBl I S. 1959) mit Wirkung v. 1. 7. 1979.