EGAktG § 26a

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 26a Ergänzung fortgeführter Firmen [1]

1Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne dass diese die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthält, so muss die Gesellschaft bis zum diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. 2Findet bis zu diesem Tage eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 26a eingefügt gem. Gesetz vom (BGBl I S. 1959) mit Wirkung v. 1. 7. 1979.