BGH Beschluss v. - II ZR 262/18

Werts der Beschwer bei einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ausschließung eines Gesellschafters bzw. Einziehung von Gesellschaftsanteilen

Gesetze: § 120 Abs 2 Halbs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG

Instanzenzug: Az: 23 U 272/13vorgehend Az: 95 O 49/13

Gründe

1I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.

21. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die - möglicherweise fehlerhafte - Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (, juris Rn. 3; Beschluss vom - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom - XI ZR 366/15, ZIP 2016, 642 Rn. 3).

32. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.

4a) Bei der Ausschließung eines Gesellschafters oder Einziehung von Gesellschaftsanteilen durch Beschluss richtet sich der Streitwert nach dem Wert des jeweiligen Gesellschaftsanteils (, NJW 2001, 2638; Beschluss vom - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Beschluss vom - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2; Beschluss vom - II ZB 16/08, NJW 2009, 3161 Rn. 7; Beschluss vom - II ZR 244/08, juris; Beschluss vom - II ZR 123/12, juris Rn. 1).

5b) Die Beschwerde der Klägerin, die sich für das Erreichen der Mindestbeschwer auf die an der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von 24.000 € orientierten Festsetzung des Berufungsgerichts beruft, legt keinen 20.000 € übersteigenden Wert ihrer Kommanditbeteiligung dar. Zwar entspricht die im Handelsregister eingetragene Haftsumme nach Aktenlage dem Kapitalanteil der Klägerin. Der Rückgriff auf den Kapitalanteil des Kommanditisten (§ 120 Abs. 2 Halbsatz 1, § 161 Abs. 2 HGB), der eine bloße Rechengröße darstellt (, ZIP 1999, 1003; RGZ 117, 238, 242), ist als Bewertungsgrundlage für den Wert des Gesellschaftsanteils aber jedenfalls dann ungeeignet, wenn - wie im vorliegenden Fall - über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, denn in diesem Fall ist typischerweise von der Wertlosigkeit des Gesellschaftsanteils auszugehen. Der ursprüngliche Beitrag des Gesellschafters bietet in diesem Fall keinen Anhaltspunkt mehr für den tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils.

6II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:121119BIIZR262.18.0

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 1
DAAAH-44886