BGH Beschluss v. - II ZR 99/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Berlin-Mitte, 14 C 225/07 vom LG Berlin, 53 S 288/08 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

1. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung des ihn belastenden Urteils (, ZIP 1992, 918) und wird durch das vom ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel bestimmt. Der Kläger macht in diesem Verfahren mitgliedschaftsrechtliche Ansprüche nichtvermögensrechtlicher Natur geltend. Das von ihm beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, die Beklagte in Umsetzung der mit seiner Stimme gefassten Beschlüsse zu verurteilen,

1.

in ihrem Namen ein Beschlussverfahren gegen die T. GmbH als Antragsgegnerin vor dem Arbeitsgericht München mit folgendem Antrag auf den Weg zu bringen: "Das Arbeitsgericht bestellt einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der T. GmbH in M. ."

2.

die Kandidatur einer eigenen Liste der Beklagten bei den Betriebsratswahlen bei der T. GmbH in M. mit Stützunterschriften durch zwei ihrer Bevollmächtigten gemäß den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zu ermöglichen,

hilfsweise,

ihre Mitglieder bei der T. GmbH in M. zu einer Versammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvorstandes unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihrer Satzung einzuladen.

2. Die sich hieraus ergebende Beschwer des mit allen Anträgen unterlegenen Klägers entspricht seinem nach § 3 ZPO zu bemessenden Interesse an der Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl und an der Kandidatur einer Liste der Beklagten bei dieser Wahl bzw. seinem Interesse an der Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvorstands. Dieses Interesse hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts in Anwendung von § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO insgesamt mit 4.000 € bewertet. Zwar ist der Senat an die Bewertung des Berufungsgerichts nicht gebunden (, MDR 2005, 228). Sie ist aber - auch mit Blick auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - unter den hier gegebenen Umständen des Falles angemessen.

Die vom Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Bewertungsmaßstäbe sind für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht geeignet. Seine Beschwer durch die Abweisung der geltend gemachten mitgliedschaftlichen Ansprüche entspricht weder den von ihm bei fortbestehender Mitgliedschaft bis zum Eintritt in das Rentenalter voraussichtlich geschuldeten Gewerkschaftsbeiträgen noch dem nach § 9 ZPO errechneten dreieinhalbfachen Betrag eines Zehntels seiner jährlichen Vergütungsansprüche. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass sich die mit der Mitgliedschaft in der beklagten Gewerkschaft verbundenen Vorteile für den Kläger bei weitem nicht in den hier verfolgten Ansprüchen erschöpfen, so dass die Gewerkschaftsbeiträge als Bemessungsgrundlage von vornherein ausscheiden. Für die Bemessung des Werts der Beschwer kommt es nicht darauf an, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 9 ZPO keine Anwendung finden kann, weil die durch die Mitgliedschaft in einem nichtwirtschaftlichen Verein vermittelten Rechte mit wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nicht vergleichbar sind.

Die Vergütungsansprüche des Klägers scheiden als Bemessungsgrundlage seiner Beschwer schon deshalb aus, weil ein Bezug zwischen ihnen und dem Interesse des Klägers an der Abänderung der ihn belastenden Entscheidung nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist.

Ebenso wenig lässt sich eine die Wertgrenze von 20.000 € übersteigende Beschwer mit den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Betriebsratswahl begründen. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier vorliegende Fallgestaltung eines Rechtsstreits zwischen Gewerkschaftsmitglied und Gewerkschaft nicht übertragen. Abgesehen davon, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind - bei dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/Gewerkschaft und Arbeitgeber einerseits und dem innergewerkschaftlichen vereinsrechtlichen Verhältnis andererseits - auch in ihrer Rechtsnatur nicht vergleichbare Rechtsverhältnisse betroffen.

3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAD-61133