BGH Beschluss v. - II ZR 168/22

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 5 U 148/19vorgehend LG Hanau Az: 5 O 53/18

Gründe

A.

1I. Die Gegenvorstellung der Beklagten vom gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom , mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. , NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom - II ZR 420/17, ZInsO 2020, 2018 Rn. 4).

2II. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

31. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen die Stattgabe der Auflösungsklage betreffend die aus den Parteien bestehende OHG, deren Zweck auf das Vermieten und Verwalten des eigenen Grundbesitzes gerichtet ist, und die Abweisung der Widerklage auf Ausschließung der Kläger zu 1 und 2.

4Der Senat bemisst den Streitwert für die Klage gerichtet auf Auflösung der OHG mit dem Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger (vgl. BeckOGK HGB/Michel, Stand: , § 139 Rn. 84; MünchKommGmbHG/Limpert, 4. Aufl., § 61 Rn. 62 mwN). Bei der Ausschließung eines Gesellschafters richtet sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert des vom Ausschluss betroffenen Gesellschaftsanteils (vgl. , ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN; Beschluss vom - II ZR 97/21, NZG 2022, 1503 Rn. 4). Maßgeblich ist danach der Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger zu 1 und 2, der nur einmal anzusetzen ist, da bei wirtschaftlicher Betrachtung ein im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identischer Streitgegenstand vorliegt.

52. Zur Bemessung des Werts der Gesellschaftsanteile der Kläger hat der Senat auf ein Angebot eines Investors über 1,4 Mio. € für den Grundbesitz der OHG abgestellt und den Streitwert auf bis zu 950.000 € festgesetzt (= 2/3 von 1,4 Mio. €). Wie die Beklagten mit der Gegenvorstellung vom zu Recht rügen, hat sich dieses Angebot auch auf nicht der OHG gehörende, weitere Grundstücke bezogen. Berücksichtigt man gestützt auf die notariellen Kaufverträge vom , mit denen der gesamte Grundbesitz der OHG veräußert worden ist, ausschließlich diesen Grundbesitz, schätzt der Senat im Anschluss und unter Inbezugnahme der Bewertung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom (5 U 148/19) den Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger auf bis zu 720.000 €.

B.

6Die mit der Gegenvorstellung der Beklagten vom vorgetragenen Einwendungen, mit denen die Beklagten eine weitere Herabsetzung des Streitwerts begehren, hat der Senat geprüft und erachtet sie nicht für durchgreifend. Zu Recht verweisen die Kläger darauf, dass die Beklagten in den Instanzschriftsätzen behauptet haben, der Wert des Grundbesitzes übersteige das Investorenangebot erheblich.

C.

7Die Gegenvorstellung der Kläger vom , mit der sie eine Anhebung der Wertfestsetzung auf 1,5 Mio. € erstreben, bleibt ebenfalls erfolglos. Wie ausgeführt, richtet sich der Streitwert entgegen der Auffassung der Kläger nur nach dem Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger, nicht nach dem Wert der OHG insgesamt. Umstände, die nachvollziehbar und belastbar für einen höheren Wert sprächen, tragen die Kläger, die sich in den Instanzen nicht gegen die ursprüngliche Wertfestsetzung gewehrt haben, nicht vor.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:310124BIIZR168.22.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-61217