Fünftes Buch: Seehandel [1]
Sechster Abschnitt: Verjährung
§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist [2]
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Fundstelle(n):
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AAAAA-73945