HGB § 140
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]
Fünfter Titel: Auflösung der Gesellschaft [2]
§ 140 Auflösungsbeschluss [3]
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
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