BörsG § 26b

Abschnitt 2: Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung

§ 26b Mindestpreisänderungsgröße [1]

1Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. 2Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. 3Wegen der einzelnen Anforderungen an die Festlegung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl L 87 vom , S. 411) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 4Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: § 26b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. 3. 1. 2018.