BörsG § 22a

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe

§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren [1]

1Börse und Handelsteilnehmer müssen die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. 2Zum Verfahren wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl L 87 vom 31. 3. 2017, S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.

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PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: § 22a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. 3. 1. 2018.